LG Hamburg setzt hohe Hürden bei der E-Mail-Überwachung
15.02.2008
In einem Urteil des LG Hamburg ging es um die Frage, wie E-Mails zu bewerten sind, die auch nach dem Lesen dauerhaft in der Mailbox des Nutzers beim Provider verbleiben. Ermittler dürfen auf alle E-Mails nach Ansicht des Gerichts nur unter den strengen Voraussetzungen des Paragraphen 100a StPO zugreifen, egal ob die Nachrichten als nicht abgeschlossene Telekommunikation gelten, also noch gar nicht gelesen oder dort beim Provider nach dem Lesen nur noch gespeichert sind (LG Hamburg, Beschluss vom 8.1.2008, Aktenzeichen 619 Qs 1/08). Das Fernmeldegeheimnis solle ungestörte, weil unbeobachtete Telekommunikation gewährleisten. Das Bedürfnis nach solchem Schutz bestehe auch dann, wenn der E-Mail-Empfänger die Nachrichten dauerhaft auf dem Server des Providers belasse, erläutern die Hamburger Richter. Ohnehin sei von außen auch nicht erkennbar, welche Nachrichten bereits gelesen seien und welche nicht. (Quelle: Heise)