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Massiver Ausbau der Kontenabfrage in Sicht?

23.11.2008

Bisher ist die Kontenabfrage der Finanzämter ja schon negativ im Bewusstsein vieler Bürger verankert – ein wenig unbeachtet hat der Bundesrat nun in der Br-Drs 304/08 nun einen Gesetzesentwurf an den Bundestag weitergegeben, der die Kontenabfrage ausweitet: Dort wird Gerichtsvollziehern im neuen §802l I Nr.2 ZPO das Recht zur Kontenabfrage eingeräumt:

§802l ZPO: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so kann der Gerichtsvollzieher Auskunft einholen

1. über Person und Anschrift des Arbeitgebers eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, dem zuständigen Rentenversicherungsträger sowie der zuständigen Einzugsstelle;

2. über das Bestehen eines Kontos oder Depots des Schuldners im Sinne des § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und über die Führung eines Kontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 Satz 1 nebst Name und Anschrift des Kreditinstituts bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern kein Datenabruf nach § 93 Abs. 9a der Abgabenordnung möglich ist;

Ebenso wird dieses Recht allgemeinen Vollstreckungsbehörden im neuen §93 IXa AO zugestanden.

Anmerkungen zu dem Thema findet man in der DuD 10/2008 ab Seite 670 (von Reichling). Seine Einschätzung ist treffend: Wie immer, wenn Daten einmal vorhanden sind, folgt automatisch, quasi zwangsweise, der Ruf nach dem Zugriff darauf.

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