Datenschutz

Der geheime BKA-Datenschutzbeauftragte II

16.12.2008

Nachdem mir jetzt der aktuelle Gesetzestext zum BKA-Gesetz vorliegt, eine sehr kurze Darstellung, wie sich mir der Sachverhalt zur Zeit darstellt.

Die Pflicht zur Bestellung eines DSB erwächst für eine Bundesbehörde, also auch das BKA, aus §4f BDSG. Eine Einschränkung des §4f BDSG ist hinsichtlich des BKA nirgends zu finden, viel mehr fehlen bisher Ausführungen im BKA-Gesetz zum Thema Datenschutzbeauftragter ganz. Der geplante §20k im BKAG-E sieht ebenfalls keine Regelungen vor, vielmehr setzte er die Existenz eines DSB vom Wortlaut her voraus und verweist ansonsten auf den §4f BDSG.

Damit bleibt festzuhalten, dass es einen Datenschutzbeauftragten bei BKA geben muss – auch schon jetzt. Die nächste Frage ist, ob es einen Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten des BKA-DSB gibt, speziell die Nennung des Namens (1). Oder ob es ausreichend ist, dass man den Datenschutzbeauftragten kontaktieren kann (per Brief, Mail, Telefon), auch ohne dass man ihn als Person “kennt” oder persönlich trifft (2). Oder ob man gar keinen Anspruch auf einen Kontakt hat (3). Das gilt es im Folgenden zu untersuchen (nochmals: Nur kurz!)

(1) Bekanntgabe der Personalien, speziell des Namens

Eine Anspruchsgrundlage für die Nennung von Personalien ist mir unbekannt. Einen direkten Anspruch gibt es also nicht, er kann sich aber evt. aus sonstigen Normen ergeben.

Im §4f V BDSG findet man im Satz 2 den Hinweis:

Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.

Dies könnte die Veröffentlichung von Personalien implizit beinhalten, da man ja irgendwie Kontakt aufnehmen können muss. Doch spricht schon der Wortlaut (“…können sich…wenden”) dafür, dass nur eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme bestehen muss. Das heisst, der Datenschutzbeauftragte muss für Betroffene überhaupt erreichbar sein – über welchen Weg, das lässt das Gesetz offen. Man kann dies auch andersrum als Pflicht des DSB lesen (dazu Gola/Schomerus, §4f, Rn.57), überhaupt erreichbar zu sein. Die Kenntnis der Identität der Person dahinter aber ist hierzu nicht nötig, ob man nun mit “BKA-DSB” kommuniziert oder mit “Herr nachname, BKA-DSB” ist für den Betroffenen (abgesehen von Stilfragen) unbedeutend.

Hinzu kommen Sicherheitsaspekte, einmal der Behörde, andererseits aber auch des DSB selbst: Gerade im sicherheitspolitisch nicht einfachen Umfeld einer Behörde wie dem BKA ist es von nicht geringem Interesse, dass die einzelnen Mitarbeiter nicht als Person in der Öffentlichkeit stehen. Gerade der Datenschutzbeauftragte, der nicht nur weisungsfrei ist, sondern weitreichende Zugriffs- und Zutrittsrechte genießt, muss daher einem besonders Schutz unterstehen (ich kürze das hier ab: Dieses Schutzbedürfnis ist meines Wissens allgemein anerkannt, nicht nur bei Bundesbehörden, sondern bis runter zum “normalen” Polizisten).

Es gibt also nicht nur keinen ausdrücklichen Anspruch und auch keinen implizierten (da unnötig), vielmehr gibt es auch noch Gründe, die gegen eine Bekanntgabe der Identität sprechen. Punkt (1) ist daher abzulehnen, es gibt keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien.

(2) Muss eine Kontaktmöglichkeit bestehen?

§4f V BDSG ist erstmal eindeutig: Es gibt ein Recht zur Anrufung, das auch als Pflicht zur Aktion verstanden wird (nochmals dazu: Gola/Schomerus, §4f, Rn.57), und das ist sinnvollerweise nur Möglich, wenn es überhaupt eine Kontaktmöglichkeit gibt, dazu nur die Ausführungen unter (1). Bis hierhin steht also fest: Ein Kontakt muss möglich sein. Bevor ich aber prüfe, ob die BKA-Webseite dem gerecht wird, ist zu hinterfragen, ob das evt. Einschränkungen unterliegt.

Im §4f BDSG, so wie im BDSG insgesamt, finden sich keine Ausnahmeregelungen. Sehr wohl aber im BKA-Gesetz, zu nennen sind hier besonders die §§7, 8, 37 BKAG. Der §37 BKAG betrifft zwar nicht direkt den §4f BDSG, wohl aber u.a. die §§19a, 20 BDSG (Rechte des Betroffenen, Anmerkung: Diese sind in den §§31-33 BKAG speziell geregelt, beachte aber auch die Generalklausel des §30 BKAG).

Einschub: Ich mache jetzt etwas anderes als sonst. Ich entscheide an dieser Stelle ausdrücklich nicht, sondern stelle zwei verschiedene Positionen dar – soll sich jeder aussuchen, welcher Position er folgen möchte. Die Positionen sind verkürzt und beinhalten nur die Kernaussagen, die Diskussion könnte man sicherlich über mehrere Seiten führen (aber warum sollte ich das tun?)

(a) Eine Gesamtschau der bei Aktionen des BKA geltenden §19 BDSG, §§31-33 BKAG macht deutlich, dass der Betroffene faktisch kaum Rechte gegenüber dem BKA hat. Insofern ist es schon fraglich, ob der §4f V BDSG überhaupt eine Bedeutung hat, da der BKA-DSB seine Rolle als “Anwalt des Betroffenen” sowieso bestenfalls pro forma einnehmen könnte. Eine Kontaktmöglichkeit wäre letztlich unnötiger Formalismus, der den Betroffenen – zu seiner eigenen Unsicherheit – in eine Position rückt, die er nicht hat.

(b) Auch wenn die Position (a) nicht unrichtig ist, so sehen die §§31-33 BKAG nunmal doch Lösch-/Berichtigungs-/Sperrungs-Pflichten des BKA, also Rechte des Betroffenen. Auch ist der Auskunftsanspruch des Betroffenen durch §19 BDSG unberührt. Den Betroffenen zur Durchsetzung seiner Rechte direkt auf den Rechtsweg zu verweisen ist nicht nur unangemessen, sondern sogar nicht im Interesse des BKA, das durch Gerichtsverfahren nur weiteren Ballast zu bearbeiten hat.
Ebenfalls kommt erschwerend hinzu, dass der Gesetzgeber im §37 BKAG gerade nicht den §4f BDSG ausgeklammert hat, sehr wohl aber viele andere Regelungen – das spricht ebenfalls dafür, dass nicht nur der Datenschutzbeauftragte als Institution, sondern auch in seiner Funktion erhalten bleiben sollte.

Folgt man der Position (a), kommt man zum Ergebnis, das eine Kontaktmöglichkeit nicht bestehen muss. Somit läge dann auch die Aussage (3) vor.

Folgt man aber der Position (b), kommt man zum Ergebnis, dass eine Kontaktmöglichkeit bestehen muss. Zwar – unter Berücksichtigung von (1) – muss kein Name genannt werden. Aber es muss dem Betroffenen schon klar sein, dass

  1. Überhaupt ein DSB als Ansprechpartner vorhanden ist
  2. Das man den anschreiben kann

Sollte ein solcher Kontakt nur über eine allgemeine Anschrift (z.B. die Hausanschrift des BKA, dann zzgl. “z. Hd. des DSB”) möglich sein, wäre das unschön, aber noch nicht an sich problematisch, denn der DSB ist ja nunmal erreichbar (dazu wieder oben (1)) und wird ja in der Regel auch im Haus selber sitzen.

Gerade angesichts der vielen Ausnahmen und Beschneidungen im BKAG und der grossen Verunsicherung Betroffener kann es aber nicht vorausgesetzt werden, dass Betroffene fest davon ausgehen, dass in jedem Fall ein DSB vorhanden ist. Der Hinweis “Wir haben einen DSB” ist insofern wichtig und wahrscheinlich sogar nötig.

Fazit

Die Aussage (1) lehne ich ab; eine andere Auffassung ist sicherlich vertretbar, hier kommt es auf die Argumente und die Gewichtung an.

Die Aussage (2) hängt im Ergebnis davon ab, welche Position ((a) oder (b)) man vertritt. Das führt dazu:

Bei Position (a) ist Aussage (3) wahr, ein Hinweis ist dann in keinster Wiese nötig.

Bei Position (b) ist Aussage (3) falsch, wohl aber Aussage (2). Ich komme zu dem Schluss, das dann ein Hinweis erfolgen muss, dass es überhaupt einen DSB gibt und wie man den erreichen kann, wobei eine namentliche Nennung nicht nötig ist.

Die BKA-Homepage scheint weder einen Hinweis zu bieten, dass es einen DSB gibt, noch wie man den erreicht. Dies wäre dann letztlich auch mein Kritikpunkt, nämlich dass Betroffene hier in einer Unsicherheit gelassen werden, die vorhersehbar und verständlich ist. Das BKA hat auf seiner Webseite einen Hinweis zu bieten

“Für Datenschutzbelange wenden Sie sich bitte an unseren DSB, zu erreichen über …”

Dass aber der DSB nicht benannt wird, ist hier kein Problem.

Auch muss der Presse nach meinem Verständnis kein direkter Kontakt ermöglicht werden (Genaugenommen ist das Verlangen hiernach mit Blick auf den Datenschutz sogar unsinnig: Die Presse wendet sich ja nicht als Betroffener an den DSB). Auch sonst ist es bei Behörden (mit Ausnahmen) üblich, dass man Informationen nicht vom jeweiligen Mitarbeiter, sondern vom “Presseamt” oder “Bereich Öffentlichkeitsarbeit” erhält – die Aufregung, dass ein DSB nicht für ein Interview zur Verfügung steht, ist daher für mich etwas gekünstelt.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

2 Kommentare zu diesem Beitrag:

Momika Ehrentraut

Ihrer Beurteilung des speziellen Umgangs mit Daten Pflicht ich vollständig bei. Ich bin ohne Chance auf einen Kontakt und eine Korrektur beim BKA als Staatsschutz Fall registriert und werde selbst beim Toilettengang in meiner Wohnung überwacht. Dafür verwendet man private Polizei Helfer. Sollten Sie Genaueres darüber wissen wollen, wie eine geachtete, pensionierte Lehrerin und hessische Beamtin ohne ein Vorkommnisse beim BKA eine Taeterin in der PMK werden kann, bin ich gern zu Auskünften und Vorlage von Beweisen bereit.
Freundlich grüßt XXX

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