Blogs und das BDSG
16.12.2008
Ich finde den aktuellen Artikel von Breyer trotz meiner Kritik (dort der erste Kommentar) lesenswert, dahier hier der Link: “Deutsches Internet-Veröffentlichungsverbot rechtwidrig”. Auch hier der Hinweis: Immer daran denken, dass das BDSG bei privaten Zwecken nicht gilt (§§1 II Nr.3, 27 I a.E. BDSG – die Auslegung des EuGH lehne ich, mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG, konsequent ab, da m.E. Meinungsfreiheit und Pressefreieheit unzulässig vermischt werden. Weiterhin handelten im vorliegenden Fall zwei juristische Personen – es ist schon gar nicht angebracht, bei diesen überhaupt einen “persönlichen” oder “familiären” Handlungszweck zu prüfen, weswegen der EuGH dies auch einfach “abhakt”).
Letztlich aber stimme ich seiner Einschätzung natürlich zu: Blogs sind journalistische Angebote, und der durchschnittliche Blogger ist Pflichten wie der Gegendarstellungspflicht längst unterworfen. Insofern ist es nur angemessen, auch gewisse Rechte zuzugestehen, nicht zuletzt, weil Blogs heute eine grosse Rolle in der Meinungsbildung spielen.
ElGraf
So apodiktisch, wie das alles hier hingeschmissen wird, hinterlässt das einen seltsamen Nachgeschmack.
Der EuGH lehnt bei Internetveröffentlichungen die Einschlägigkeit privater Zwecke grundsätzlich und generell ab - auch wenn natürliche Personen in Rede stehen (siehe Fall Lindqvist).
Inwiefern werden Meinungs- und "Presse"freiheit unzulässig vermischt? Was hat das BVerfG damit zu tun, wie der EuGH Art. 10 EMRK interpretiert?
Inwiefern spielen Blogs heute eine "grosse" Rolle in der Meinungsbildung? Ist der "durchschnittliche Blogger" tatsächlich der Gegendarstellungspflicht unterworfen?
Das sind alles völlig ungeklärte Fragen, an die mit Differenzierung heranzugehen ist. Passiert hier eher nicht.
"Passiert hier eher nicht."
Mache ich hier auch ehrlich gesagt eher selten. Die Fragen stelle ich mir insgesamt auch, ausnahme die hier:
"Inwiefern werden Meinungs- und “Presse”freiheit unzulässig vermischt?"
Daran sitze ich zur Zeit, wird aber lange dauern, da erst die Klausuren dran kommen. Der Blog-Eintrag ist daher eher als Gedankenschnipsel zu sehen
EIn Nachtrag, weil das so m.E. falsch ist:
"Was hat das BVerfG damit zu tun, wie der EuGH Art. 10 EMRK interpretiert?"
Ich schreibe nichts vom BVerfG und der Art.10 EMRK ist mir herzlich egal: Der EUGH hat in den beiden benannten Fällen u.a. die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) ausgelegt, die wortgleich im BDSG zu finden ist (u.a. was die familiären Zwecke angeht).
Wenn der EUGH entscheidet, dass jede Publikation im Internet, die personenbezogene Daten nennt, keine familiäre ist, geht das jedes einfache Gericht etwas an (Stichwort Bindungswirkung). Und wenn ich mich vor Gericht darüber streite, ob ich vom BDSG betroffen bin oder nicht, spielt die Entscheidung des EUGH sehr wohl eine Rolle, ohne dass ich an das BVerfG denke.
Sollte ich da aber was falsch verstanden haben, bin ich für einen entsprechenden Wink mit dem Zaun(pfahl) dankbar.