Aufnahmen bei Youtube zwecks Fahndung veröffentlichen: Zulässig?
06.02.2009
Es entwickelt sich ein neuer Trend: Die Veröffentlichung von Aufnahmen, etwa einer Überwachungskamera, durch Privatpersonen, die sich erhoffen, Straftaten dadurch aufzuklären. Ich möchte hier offen überlegen, ob das zulässig ist.
Typisches Beispiel: Jemand begeht einen Ladendiebstahl, oder tankt ohne zu bezahlen, und der zuständige Geschäftsführer entscheidet, die Aufnahmen der Überwachungskamera z.B. bei Youtube einzustellen, um auf dem Weg die Identität des Aufgenommenen zu klären. Sicherlich ist es dabei auch ein Aspekt, den Betroffenen einem erhöhten Druck auszusetzen und sich ggfs. noch selbst zu stellen.
Hinweis: Ich versuche das Thema emotionslos anzugehen und erstelle hier bewusst kein rechtliches Gutachten, sondern stelle nur meine Überlegungen dar, um die Diskussion mit etwas Inhalt zu versehen.
Vorüberlegung: Bei der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit kann man viele verschiedene Aspekte ansprechen. ich möchte mich hier auf die zwei Relevanten (Datenschutz und APR) konzentrieren und lasse andere, die zwar akademisch interessant sind (wie den §201a StGB oder das TMG) aber praktisch ohne Bedeutung in dieser Fallkonstellation, aussen vor.
(1) Datenschutzrechtliche Bedeutung
Im vorliegenden Sachverhalt sind vor allem zwei datenschutzrechtlich bedeutsame Handlungen: Einmal die Erhebung der Daten (Erstellung der Aufnahme sowie Speicherung) und die Übermittlung (z.B. an Youtube). Ich setze voraus, dass die Erhebung ordnungsgemäß nach §6b BDSG stattfindet, fraglich ist also die Übermittlung.
Die Übermittlung ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie positiv in einer Norm erlaubt wird. Hier muss man nicht lange suchen: Der §6b III BDSG ist einschlägig, einerseits wird die Kamera zur Verhütung und Aufklärung von Diebstählen montiert sein (Satz 1), selbst wenn das im Einzelfall verneint wird, werden die Daten zur Verfolgung von Straftaten (Satz 2) übermittelt. Die Übermittlung ist auch eine “Verarbeitung” (siehe nur §3 BDSG), so dass einer Anwendung von §6b III 2 BDSG nichts im Wege steht. Erstmal ist die Übermittlung also grundsätzlich eröffnet.
Aber: Es ist fraglich, ob die Übermittlung an Dienste wie Youtube damit gedeckt ist. Es liegt auf der Hand, dass in erster Linie bei einer Übermittlung die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden gemeint ist, womit Youtube nicht erfasst wäre. Auch stellt sich schon die Frage, ob Youtube überhaupt ein geeigneter Weg ist, eine “Fahndung” durchzuführen.
Auch der Wortlaut des §6b III 2 BDSG wirft hier Fragen auf, immerhin ist dort von der “Verfolgung” von Straftaten die Rede, was augenblicklich die Strafverfolgungsbehörden in den Mittelpunkt rückt.
Andererseits aber ist die Übermittlung solcher Daten, etwa zum Zwecke der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Dritte, nach h.M. kein Problem (siehe nur Gola/Schomerus, §6b Rn.30). Vielmehr ist es so, dass das gesamte Datenschutzrecht von dem Gedanken der Rechtsgüterabwägung durchzogen ist und im Einzelfall zu entscheiden ist, welcher Eingriff überwiegt.
Im vorliegenden Sachverhalt ergibt sich das Schutzbedürfnis des Betroffenen vorwiegend aus zwei Gründen: Einerseits aus der Gefahr doch fälschlicherweise (bei vorschneller Veröffentlichung) quasi weltweit einer Straftat bezichtigt zu werden. Andererseits aus dem Interesse heraus, als Straftäter nicht “erwischt” zu werden. Dass letzteres kein vertretbares Schutzbedürfnis ist, liegt auf der Hand – ersteres ist aber ein wichtiger Aspekt, der in einer Abwägung berücksichtigt werden muss.
Insofern muss bei der Rechtsgüterabwägung festgestellt werden, dass quasi zweifelsfrei eine Straftat im Raum steht. Dies wird in der Regel nur möglich sein, wenn vor einer Veröffentlichung die Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen wurden und ein Ermittlungsverfahren läuft. Dabei muss man wohl den Anspruch haben, dass – aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols – die Ermittlungsbehörden Priorität genießen und eine gewisse Zeitspanne zum Ermitteln haben müssen. Erst wenn bereits einige Zeit die Ermittlungen ergebnislos laufen und auch nicht wegen mangelnden Verdachts oder “Bagatelle” eingestellt wurden, wird eine Veröffentlichung in der im Rahmen des Datenschutzes erforderlichen Abwägung vertretbar erscheinen (dazu bitte auch die Diskussion unten bei 2 beachten! Ich habe aus Gründen der Darstellung die Diskussion gesplittet, weswegen das Thema an diesem Punkt noch nicht “durch” ist).
Das heisst bis hierhin: Keinesfalls darf den Ermittlungsbehörden vorgegriffen werden. Wer also eine gewisse Zeit wartet und keinen anderen Weg sieht, sein verletztes Recht zu sichern, der mag in einer solchen Abwägung gerechtfertigt sein. Mit dem Ergebnis an diesem Punkt der Darstellung, dass die Publizierung datenschutzrechtlich vertretbar sein könnte. Im Umkehrschluss heisst das natürlich: Eine sofortige Publikation ist an sich unzulässig.
(2) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Im Rahmen des §823 BGB, ggfs. i.V.m. §1004 BGB können sich für den Betroffenen einerseits Unterlassungsansprüche anbieten, andererseits Schadensersatzansprüche. Dass hier das Recht am eigenen Bild (§22ff. KUG) betroffen ist, liegt auf der Hand. Allerdings setzt der §823 BGB die Widerrechtlichkeit vorraus, die positiv zu prüfen ist. Das heisst: Es muss (siehe oben) ggfs. in einer Abwägung festgestellt werden, ob der Eingriff rechtswidrig ist.
Sofern sich eine Erlaubnisnorm findet, kann der Eingriff schon nicht rechtswidrig, also nicht widerrechtlich sein.
Es ist also zu prüfen, ob sich ausdrückliche Erlaubnisnormen finden:
(a) Auf den ersten Blick bietet sich der §24 KUG an. Dieser aber betrifft nur Behörden und nicht Personen und scheidet daher aus.
(b) Weiterhin ist an den §131b StPO zu denken, der aber ebenfalls nur für Strafverfolgungsbehörden gilt.
(c) Es liegt auf der Hand, mit einer evt. bejahten Veröffentlichung nach §6b III BDSG eine Erlaubnisnorm heran zu ziehen. Das kann man bejahen oder auch ablehnen, entschieden ist es meines Wissens bisher nicht. Ich tendiere zu einer Ablehnung – nicht nur um hier mehr zu schreiben – weil sich BDSG und APR zwar um ähnliche Themen drehen, aber unterschiedliche Schutzinstrumente sind. Ein direkter, ausdrücklicher Bezug im Gesetz ist nicht zu finden. Es erscheint mir daher passender, die Erlaubnis nicht hierauf alleine zu stützen, sondern es später in die Abwägung (siehe unten) einfließen zu lassen.
(d) §24 KUG Analog: Man kann überlegen, den §24 KUG analog anzuwenden. Doch ist schon fraglich, ob überhaupt eine Regelungslücke vorliegt, oder der Gesetzgeber wegen des hohen Gefährdungspotentials bei massenhafter (vorschneller) privater Übermittlung und Prangerwirkung gezielt auf die Erlaubnis einer solchen Tätigkeit im Regelfall verzichtet hat.
(e) Notwehr: Derjenige, der hier in das APR eingreift, könnte daran denken, durch Notwehr gedeckt zu sein, immerhin gibt es diesen Rückgriff mit der h.M. auch bei der Übermittlung an die Staatsanwaltschaft zur Eintreibung von ausstehenden Gebühren.
Doch verbietet sich schon wegen der Existenz und Funktion der Strafverfolgungsbehörden hier die Bejahung der Notwehrlage. Erst wenn die Ermittlungsbehörden selbst nichts erreichen wäre theoretisch an eine Notwehrlage zu denken, wobei sich dann erstmal den Ermittlungsbehörden über die §§131b StPO, 24 KUG der Weg der öffentlichen Fahndung anbietet. Insgesamt erscheint mir der Rückgriff auf die Notwehr, von extremen Einzelfäälen abgesehen, sehr gewagt wenn nicht gar vollkommen abwegig.
Ergebnis bis hier: Eine ausdrückliche Erlaubnis ist in keiner Norm zu finden. Damit ist die Veröffentlichung aber noch nicht automatisch unzulässig, vielmehr ist nun in einer Interessen- und Güterabwägung die Widerrechtlichkeit festzustellen oder zu verneinen. Dazu kann im wesentlichen nach oben verwiesen werden, wird hier aber nun noch erweitert.
Mit Blick auf die obige Darstellung ist es fraglich, ob ernsthaft eine Widerrechtlichkeit vorliegt bzw. vorliegen kann. Es ist nun aber gesetzlich der Fall geregelt, dass der Staat eine solche Fahndung betreiben darf. Die Tatsache, dass für den privaten Bereich eine solche Regelung fehlt, kann man zweigleisig deuten:
(a) Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber gar nicht will, dass Privatpersonen eine solche Fahndung betreiben
(b) Der Gesetzgeber sah Privatpersonen nie in der Möglichkeit, so etwas zu betreiben und hat es daher nie geregelt
Variante (a) ist sicherlich naheliegender und die besseren Argumente sprechen für sie. Wer dem zustimmt, kann den Eingriff in das APR (hier Recht am eigenen Bild) nicht mehr vertreten und kommt zur Unzulässigkeit. Ich entscheide das hier aber bewusst nicht, sondern möchte auch auf (b) eingehen, da sich einige finden werden, die (a) ablehnen.
Bei Variante (b) muss gesehen werden, dass nunmal Regelungen für die Ermittlunsgbehörden existieren. Mangels ausdrücklicher Regelungen für Privatpersonen sind die Regelungen für die staatliche Aktivität heran zu ziehen. Dabei fällt zuerst ins Auge, dass der §131b StPO sich ausdrücklich auf Straftaten “erheblicher Bedeutung” bezieht. Allerdings ist §131b StPO die Norm mit den Vorraussetzungen der Anordnung, der Blick auf den §24 KUG zeigt, dass der reine Eingriff unabhängig von der Bedeutung der Tat zulässig ist.
Mit Blick auf Privatpersonen ergibt sich daher erstmal eine Beurteilungsspanne: Möglich erscheint der Eingriff, mit Blick auf den §24 KUG, schon bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (also auch bei individuellen Rechtsgütern), spätestens aber – mit Blick auf §131b StPO – bei erheblichen Straftaten. Das heisst auf jeden Fall, dass Ordnungswidrigkeiten als Grundlage ausgeschlossen sind (LG Bonn, 32 Qs 5/05).
Dabei ist, mit Blick auf die Interessenabwägung (siehe oben) und die Verhältnismässigkeit, ebenso mit Blick auf das Gewaltmonopol des Staates, erst an die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden zu denken, denen auch ernsthaft Zeit zum Arbeiten gegeben werden muss. Dabei hat der Staat bzw. dessen Ermittlungsbehörden ein starkes eigenes Interesse, dass nicht vorschnell öffentliche Maßnahmen ergriffen werden (dazu OLG Hamm, 11 U 88/92 in NJW 1993, S.1209).
Da der §131b StPO selbst das Kriterium nennt:
[…] wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
erscheint es sinnvoll, dieses Kriterium auch bei privaten Maßnahmen insgesamt heranzuziehen, um sich in dem Bereich zwischen §24 KUG und §131b StPO zu orientieren. Es ist insofern schon fraglich, warum staatliche Maßnahmen – die ja die privaten Möglichkeiten umfassen und darüber hinausgehen – erheblich weniger erfolgversprechend sein sollten.
Ich sehe also insgesamt den zwingenden Gang zu den staatlichen Ermittlungsbehörden. Ohne staatliche Ermittlungsbehörden einzuschalten kann ich mir zur Zeit nicht vorstellen, dass eine Publikation zulässig wäre.
Aber: Damit ergibt sich ein weiteres Problem. Denn die staatlichen Behörden können ebenfalls Dienste wie Youtube nutzen. Damit ergeben sich zwei Möglichkeiten:
(a) Die Ermittlungsbehörden übermitteln das Video tatsächlich an Video-Dienste. Hier ist schon fraglich, warum man dann als privater überhaupt noch tätig werden sollte. Zu denken ist an den Fall, dass nur an einen Dienst (Myvideo) übermittelt wird, ohne Grund aber an einen zweiten nicht (etwa Youtube). Eventuell lässt sich hier ein Einzelfall ausmachen, in dem man noch privat tätig werden dürfte – allerdings muss man dann mit obiger Argumentation wohl erst die Behörde auffordern, den gewünschten Dienst ebenfalls in Anspruch zu nehmen.
(b) Die Ermittlungsbehörden beschließen, einen solchen Dienst nicht zu nutzen. Jedenfalls wenn vorher eine Abwägung stattfand und man (etwa mangels ausreichendem Tatverdacht) begründet ablehnt, wird man als Person keine Gründe finden, es dennoch tun zu dürfen. Wenn die Behörde einfach untätig ist und nichts tut, nichts begründet und man sich quasi in einer Notlage sieht, mag dann wieder ein Einzelfall vorliegen.
(3) Fazit
Im Ergebnis komme ich zum Schluss: Der Gang zur Polizei ist in jedem Fall Pflicht. Erst danach eröffnet sich eine Grauzone, in der diskutiert werden kann, ob die Veröffentlichung zulässig ist. Wenn überhaupt, muss zweifelsfrei der hinreichende, das heißt zweifelsfreie, Verdacht einer Straftat (und nur einer Straftat, keine Ordnungswidrigkeit!) vorliegen.
Dabei ist es innerhalb dieser Grauzone schwierig, weil der Staat sich selbst erhebliche Grenzen auferlegt hat und fraglich ist, warum geringere Grenzen bei Privatpersonen vorliegen sollten, zumal der Gesetzgeber offenbar gar nicht daran denkt, dass die überhaupt derart handeln würden oder könnten. Insgesamt gibt es hierzu keine Entscheidung.
Ich tendiere im Ergebnis zu einer generellen Unzulässigkeit, die in Einzelfällen von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit durchbrochen wird:
Jedenfalls bei erheblichen Straftaten, deren Aufklärung sich zu lange hinzieht, sehe ich einen solchen Einzelfall. Bei einem einfachen Ladendiebstahl der noch nicht mal bei der Polizei gemeldet wurde oder dort erst seit wenigen Tagen bearbeitet wird, sehe ich keine Ausnahme.
Mehr als diesen Bereich, diese Grauzone, möchte ich hier nicht herausarbeiten. Ich glaube auch nicht, dass zur Zeit mehr möglich ist. Ein Laie sollte sich dabei bewusst sein, dass er sich in diesem Bereich gar nicht fundiert orientieren kann und sollte in jedem Fall vor einem eigenmächtigen Handeln rechtlichen Rat einholen und aufgrund dessen nochmals seine Position überdenken.
Dazu kommt das Problem, dass Laien im Strafrecht vieles nicht verstehen – etwa dass jemand zwar einen Tatbestand verwirklicht, aber entschuldigt sein kann. Wer etwa unter den §21 StGB fällt und auf dem Weg ermittelt wird, dessen Betreuer wird evt. hinterher den Weg des Schadensersatzes suchen. Keinesfalls sollte man sich als Laie daher im Recht fühlen, nur weil die Darstellung auf dem Video “zweifelsfrei” ist.
Dass im Regelfall die Verlockung gross ist, liegt auf der Hand – aber eben auch, dass man selbst nie den ganzen Sachverhalt kennt und das Risiko eben auch nicht einschätzen kann. Eben dies wird auch der Grund sein, warum es keine ausdrückliche Erlaubnis für Privatpersonen gibt: Der Gesetzgeber will es schlichtweg nicht.
Seltsam mag anmuten, dass ich Datenschutz und APR voneinander trenne. Hintergrund ist die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das APR datenschutzrechtlich dennoch erlaubt sein kann. Man mag der Meinung sein, dass sich das nicht trennen lässt. Oder man kann es getrennt sehen und mit verschiedenen Schutzbereichen auch verschiedene Diskussionen führen. Beide Ansichten gibt es. Ich habe das bewusst nicht entschieden, in der jetzigen Darstellung ist jeder glücklich.
Sollte man es trennen, kann es durchaus Bedeutung haben: Etwa wenn tatsächlich ein Straftäter ermittelt wird, verurteilt wird und keine Rechte wegen Verletzung des APR aus dem §823 BGB herleiten kann. Wenn man dann in der datenschutzrechtlichen Diskussion der Meinung ist, dass eine Übermittlung nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig war, steht evt. die Frage eines Bussgeldes im Raum.
egal
Nur eine kurze Idee. Du schreibst
"(a) Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber gar nicht will, dass Privatpersonen eine solche Fahndung betreiben"
Gerade im Bereich der Kleinkriminalität, zB beim Tankbetrug, hat der Staat regelmäßig kein Verfolgungsinteresse und ermittelt nicht einmal weiter, wenn der Täter nicht sofort zu identifizieren ist bzw. stellt das Verfahren sehr schnell ein, da die Beträge meist noch nicht mal 50 € erreichen.
Gerade in solchen Fällen, wo der Staat ja ganz offen zugibt, dass sein Interesse eher gering ist, wäre doch der Ansatzpunkt für eine Öffnung. Denn was wäre die Alternative dazu? Rechtsfreier Raum?
Siehe im Artikel, deswegen gehe ich ja auf (b) ein.
Im übrigen glaube ich, dass der Raum in dem am Ende jeder wild nach "Straftätern" auf eigene Faust ermittelt, erst recht ein "Rechtsfreier" Raum ist.
Schlussendlich ist die Alternative, zu erkennen, dass eine Kamera eben keine Verbrechen verhindert - und z.B. der Tankstellenbetreiber muss vernünftige Prävention leisten. Ich kenne Tankstellen, an denen man nur mit eingesteckter EC-Karte oder Kundenkarte Zugriff auf die Tankfunktion bekommt. Klingt einfacher, als gar nichts zu tun und hinterher Privatpolizei zu spielen.
Andere Möglichkeit, wie in Parkhäusern: Schranken anbringen, die erst nach Zahlung die Ausfahrt ermöglichen. Gibts in jedem Parkhaus und klappt da seit Jahrzehnten ganz gut.
Ergebnis: Alternativen gibt es. Und am Ende sind die leichter als sinnfreie "Fahndungen" die vor Gericht wahrscheinlich eh nicht standhalten.
bc
Zum Aspekt der Rechtfertigung durch Notwehr:
Da wird der Zeitraum der Notwehrlage(gegenwärtiger Angriff) aber ziemlich überspannt, oder?
"aber ziemlich überspannt"
Wie genau, wenn ich es mit den Worten "keine Notwehrlage" ablehne?
Nachtrag: Jetzt verstehe ich, was gemeint ist. Mit dem Hinweis zur Notwehr beziehe ich mich auf die ganz h.M., die eine Notwehrlage bei ausstehenden Gebühren bei Anwälten und Ärzten sieht (dazu hier: https://www.iitr.de/blog/datenschutz-bei-strafanzeige/).
Ist im Fischer und Sch-Sch nachzulesen. Aber es stimmt: Es erscheint schwierig, den gegenwärtigen Angriff zu sehen, womit aber eben die h.M. kein Problem zu haben scheint.
未来
Gerade was diesen "Tankbetrug" angeht, ist es doch gar nicht auf dem Video ersichtlich, ob nicht ein anderer für ihn bezahlen geht und man als Tanstellenbetreiber nur aus "Spaß an der Freude" dann versucht, jemanden ans Kreuz zu nageln. Es gibt die einen, die betrügen, und dann gibts die anderen, die sich einreden betrogen worden zu sein. Wenn dir sowas als Tanstellenbetreiber passiert, dass du versehentlich jemand falsches beschuldigst, hast du ein Problem wegen falscher Schuldzuweisung und alles, was damit verbunden ist.
Warum ich solche Situation beschreibe? Weil es hier in der Firma gang und gebe ist, das einer tankt und der Firmenleiter bezahlt. Auf einem Überwachungsvideo kann aber kein Zusammenhang hergestellt werden.
Dirk Zeyen
Was ist den, wenn ein Dieb eine geschloßene Anlage (Parkgarage) illegal betritt und jetzt kommt der Plan..... In der ausgehängten AGB überträgt man betreten der Anlage das Recht am Bild dem Betreiber?!? Dann steht einer Veröffentlichung doch nichts im Wege....?!?