Daten sind eigentumsfähig
29.11.2021
[IITR – 29.11.21] Zu Beginn eines neuen Jahres darf man sich etwas wünschen. Viele Wünsche dürften sich um Corona drehen sowie an diejenigen gerichtet sein, die dieses Thema managen. Dann wäre da noch der Klimawandel, der Umbau der industriellen Gesellschaften sowie die Entfaltung der EZB-Geldpolitik.
Unsere sachbezogenen Wünsche erstrecken sich darauf, dem Datenschutz eine möglichst tragfähige Vereinbarung zwischen den USA und der EU zu unterlegen.
Internationale Vereinbarungen zum Datenschutz werden durch zusätzliche Interessen befrachtet. So führte unlängst eine militärische Neuausrichtung im Pazifik zur Neuvergabe von U-Boot-Aufträgen. Das dadurch übergangene Frankreich ließ daraufhin die bereits vereinbarten Datenschutz-Gespräche zwischen der EU und den USA zeitweise aussetzen. Datenschutz ist auch Handelspolitik.
Datenschutz ist kompliziert, daran werden Wünsche wenig ändern können
Eigentlich sollte es beim Datenschutz um personenbezogene Daten gehen. Dies gestaltet sich schwierig, da bereits die zugrunde liegenden Begrifflichkeiten ungeklärt sind.
Art. 4 DSGVO besagt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck “personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden “betroffene Person”) beziehen.“
Daten wären demnach Informationen. Kann das sein?
In der Literatur finden sich vielfältige Ansätzen für die Deutung des Daten-Begriffs, häufig voneinander abweichend, teilweise sogar im Gegensatz zueinander stehend. Das sind keine guten Voraussetzungen, um die Bedeutung eines für die EU zentralen Schutzbegriffs möglichst konkret zu gestalten.
Es gibt viele Gründe, warum der Datenschutz sich in der Gesellschaft schwertut. So erzeugt der Begriff Datenschutz keine Assoziationen, keine Bilder, ermöglicht damit unserem limbischen System nur schwache Signale. Eine juristisch unzureichende Konkretisierung des Daten-Begriffs wird zu einem weiteren Grund, warum die Bedeutung von Datenschutz unter Wert gehandelt wird.
Information: körperlos – Daten: materiell
Dem wollen wir uns hier annehmen. Wir tragen vor:
- Information ist körperlos.
- Daten sind materiell.
Daten müssen materiell sein, denn eine Maschine kann nur mit Materie arbeiten.
- Ein Computer ist eine Maschine.
Keine Maschine ist in der Lage, eine körperlose Erscheinung zu verarbeiten, diese zu speichern oder zu versenden.
Daten sind Materie. Das Arbeitsmedium des Computers wird durch den Elektromagnetismus zur Verfügung gestellt. Funkwellen, Licht, also Lichtwellen, Speicher: alles Elektromagnetismus. Der für uns relevante Bestandteil des Elektro-Magnetismus ist das Photon, welches die materielle Komponente bereitstellt
Wenn Licht materiell ist, muss es der Gravitation unterliegen. Dazu Professor Harald Lesch in einem Video-Beitrag.
Umstritten: Eigentumsfähigkeit von Daten
- Wenn Daten materiell sind, dann sind Daten eigentumsfähig.
Bereits vor Jahren von Frau Merkel angeregt sowie seitdem immer wieder angestoßene Diskussionen über eine Eigentumsfähigkeit von Daten sind nun im Zuge der transatlantischen Verhandlungen erneut aufgeflammt. Dazu auch aus den Reihen der Kanzlei Baker McKenzie.
Häufig wird die unbestreitbar materielle Existenz von Daten aus eher unverständlichen Gründen nicht in Rechnung gestellt.
Unterschied zwischen Daten und Information
Zum Unterschied zu Daten meint Information eher einen Sinngehalt, der beispielsweise nach einer Verarbeitung und anschließenden Umwandlung von Daten dann durch einen Menschen gewonnen werden kann. Information ist in diesem hier behandelten Zusammenhang körperlos, auch weil es eine menschliche Bewertung durchläuft (vgl. hierzu auch unser Video).
Der wesentliche Unterschied liegt demnach darin, dass die maschinelle Bearbeitung von Daten einen technisch-naturwissenschaftlich beschreibbaren Vorgang darstellt.
Maschinen verarbeiten. Sie bewerten nicht.
Menschen bewerten. Sie verarbeiten nicht.
Die Fähigkeiten des Menschen, sowohl an Naturgesetzen orientiert als auch rein bewertend agieren zu können führt dazu, dass sich diese beiden Ebenen zuweilen vermengen, manchmal nicht mehr klar getrennt werden insbesondere dadurch, weil die zugrunde liegenden Begrifflichkeiten seit jeher, also auch nicht seit dem Auftreten von Computer-Verarbeitung klar bestimmt wurden.
Verarbeitungsebene eines Computers
Für unsere heutige Computertechnik wird die Verbindung zwischen Information und Daten ermöglicht durch den Binär-Code. Durch diesen werden sämtliche Arten von Information in maschinenlesbare Form übertragbar.
Der zeitgenössische Computer kann jedoch nur zwischen zwei Zuständen unterscheiden, die wir als Bit mit 0 oder 1 bezeichnen, um auf diese Weise die beiden verwendbaren Ladungszustände „Ungeladen“, sowie „Geladen“ zu umschreiben.
Kein Ladungszustand (kein elektromagnetischer Effekt vorhanden) = 0
Ladungszustand (elektromagnetischer Effekt vorhanden) = 1
Eine Reihe von insgesamt 8 Ladungszuständen ergeben 2^8 =256 mögliche Zeichen. Diese Aneinanderreihung wird dann als Byte bezeichnet.
Buchstaben oder Ziffer stellen keine Daten dar, sondern repräsentieren eine Information mit einem vereinbarten Bedeutungs-Inhalt, den man mithilfe des Binärcodes auch in Daten umwandeln kann. Mithilfe des Binärcodes und in Binärcode geschriebener Software lassen sich Zahlen und Zeichen generieren, sowie Befehlsketten zur Erstellung von Geräuschen, Stimmen, Bilder usw. erzeugen, um dergleichen einem Computer zur Verarbeitung zuzuführen, oder diesem nach einer Verarbeitung ein Ergebnis zu entnehmen, dieses Ergebnis in eine für den Menschen verwendbare Information umzuwandeln.
Nur muss demnach unterschieden werden zwischen der Arbeitsebene eines Computers als einer materiell existenten, elektromagnetischen Gesetzen unterworfene Ebene von Daten, welche immer technisch-naturgesetzlichen Anforderungen folgt, und einer für eine Verarbeitung zunächst binär aufzubereitende Information, welcher deswegen noch keinerlei naturwissenschaftlicher Geltungsanspruch zukommen muß.
Eigentumsfähigkeit ist an Materialität gebunden
Halten wir fest: die Materialität der Daten würde die Eigentumsfähigkeit personenbeziehbarer Daten ermöglichen. Damit wäre eine Möglichkeit eröffnet, ein spezielles Eigentum zu schaffen mit der Option, sowohl den Handel, als auch jede Form von Besitz an diesen personenbezogenen Daten für fremde Parteien zu unterbinden.
Steuerung durch personenbezogene Daten
Durch den Zugang zu personenbezogenen Daten hat man die dahinterstehende Zielperson in der Hand. Mit wenigen, anonym erlangen Angaben erstellt man heutzutage Personenpsychogramme, mit denen man tief in die Psyche einer Person eindringen und diese offenlegen kann. Dies ermöglicht, nicht nur Werbung, sondern auch Nachrichten, Meinungen auf eine Zielperson hin zuzuschneiden, diese Einzel-Person gezielt auf den Haken zu nehmen, zu beeinflussen, diese lenken zu können. Die Zielperson erlebt eine ihm verdeckt zugespielte Bestätigung ihrer eigenen Sichtweise, sie wird damit in ihrer eigenen Blase gefangen. Und versenkt. Dergleichen ist keineswegs Zukunftsmusik, sondern Tagesgeschäft.
Die EU-Charta Art 5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
Die Untersagung von Versklavung stellt den Körper eines Menschen unter Schutz. Bei personenbeziehbaren Daten handelt es sich um den zentralen Teil des geistigen, des psychischen Menschen. Hier geht es um seinen Kopf, um das Zentrum zur Steuerung eines Menschen.
Der fremde Zugriff auf das Steuerzentrum eines Menschen erfolgt durch die Erlangung seiner höchst individuellen, personenbeziehbaren Daten.
Es dürfte deutlich werden, wie wichtig eine Eigentumsfähigkeit an personenbeziehbaren Daten für die Grundrechte des Europäers, niedergelegt in der EU-Charta, sein dürfte.
Es wäre wünschenswert, derartig zentrale Daten von jedem gewerblichen Handel, von jeder Art von Fremdbesitz in Analogie zur EU-Charta Art. 5 – Verbot von Sklaverei – auszuschließen.
Unbestreitbar, dass per Gesetz ein Zugang durch den Staat auf personenbezogene Daten möglich bleiben muss. Unserer Einschätzung nach wird dies durch eine Eigentumsfähigkeit an personenbezogenen Daten besser konkretisierbar und dadurch womöglich erleichtert.
Bereits der Versuch, personenbezogene Daten zur weiteren gewerblichen Nutzung generieren zu wollen wäre nicht mehr statthaft. Damit spielt es auch keine Rolle, wonach Daten rival, also unendlich vervielfältigbar sind. Man darf solche Daten nicht in seinen Besitz bringen oder halten. .
Die konkrete Problemlage: Metaverse
Das Metaversum wird kommen, nichts wird dies verhindern. Wir stehen damit vor einer Verschmelzung, einer Vermengung von realer und virtueller Welt, basierend auf der bereits bestehenden Technik der äußerst beeindruckenden Computer-Spiele, vermischt mit Bildern und Szenerien aus der wirklichen Welt. Man wird, zusammen mit Freunden und Bekannten, weltweit Läden besuchen, Attraktionen buchen, einkaufen, sich vergnügen, spielen, lieben, feiern, sorglos in einer Welt leben, die künstlich erzeugt, ihnen gezielt zugespielt, auf ihre Belange abgestimmt und zur Verfügung gestellt wird. Sie werden darin mit virtuellen VIPs speisen können, mit künstlichen HONs diskutieren, sofern diese – gegen Honorar – ihre eigene Präsenz dem Metaverse zur Verfügung stellen werden. Warum sollten diese das nicht tun?
Die großen US-Unternehmen können bereits heute zurückgreifen auf IoT-Installationen, diese verknüpfen mit jenen persönlichen Hinweisen, die man nun mal im Netz hinterlässt. Der dahinter wirkende Algorithmus analysiert uns schneller, als man „Herr Ober“ rufen könnte. Immerhin werden wir bestimmen können, wie cool wir selber aussehen wollen, wie wir uns – gegen geringe Gebühr – in dieser Welt zeigen, kleiden, an welchem Ort der Welt man sich gerade aufzuhalten wünscht, derweil zuhause vor dem Monitor sitzend.
Nicht nur persönliche Wunsch-Konfiguration, alle Regungen und Wünsche werden weitere Mengen von Daten über uns ermöglichen, über unsere Sozialisation, ihre Vorlieben und Begabungen, Prägungen und Macken. Mit solchen Daten lässt sich schlichtweg alles beeinflussen. So kann eine virtuelle Welt, in der wir uns bewegen wollten, gezielt auf Bedürfnisse und das eigene Wohlbefinden zugeschnitten werden. Mit entsprechenden Angeboten zur Freizeitgestaltung, zu Konsum- und allen anderen Gewohnheiten. Sie müssen nicht befürchten, in einer auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Welt von Nachrichten behelligt zu werden, die Ihr Wohlbefinden belasten könnte. Zukünftig gilt: Alles ist gut. Niemand wird mehr seine Couch verlassen müssen. Bestellen sie sich in Ihrem favorisierten Schnell-Imbiss in Tokio ein Getränk, wenige Minuten später steht der Lieferservice an ihrer Türe (sofern deren Fahrer sich nicht gerade in seiner eigenen virtuellen Welt verhakt hat).
Facebook hat sich bekanntlich in „Meta“ unbenannt in der erklärten Absicht, uneigennützig diese neue, eine noch bessere Welt entstehen zu lassen und dazu, wohl vorsorglich, in Richtung von Europa erklärt, hier 10.000 Entwickler-Stellen schaffen zu wollen sowie 10 Milliarden Euro zu investieren. Das hören jene, die auf Digitalisierung hoffen sicherlich gerne. Mark Zuckerberg sagt gar die Ablösung des Internets durch die virtuelle Welt, durch sein Metaverse voraus.
Die Politik wird es kaum aufhalten
Die Politik wird dergleichen kaum aufhalten. Zitat:
„Die meisten Deutschen halten Politikerinnen und Politiker für nicht informiert genug, um die Digitalisierung Deutschlands voranzubringen. Dies geht aus einer repräsentativen Umfrage unter Wahlberechtigten im Auftrag des Branchenverbands Bitkom hervor. Demnach sind 72 Prozent der Befragten der Ansicht, dass “Deutschlands Politikerinnen und Politiker zu wenig Ahnung von der Digitalisierung haben”.
Abschließende Betrachtung
Uns bleibt der Wunsch, das Recht weiterzuentwickeln, Daher hat die IITR Datenschutz GmbH unter anderem beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) einen Antrag gestellt, ein Eigentum an Daten, insbesondere an personenbeziehbaren Daten anzuerkennen.
In Erwartung einer möglichen Ablehnung unseres Antrags haben wir angeregt, den Vorgang durch das dann zuständige Verwaltungsgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zuzuleiten, da es sich nach unserer Auffassung um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handeln dürfte.
Der Datenschutz als ein europäisches Kern-Anliegen könnte im Grundsatz als auch in seiner internationalen Bedeutung durch eine Konkretisierung seines zentralen Schutzgutes, und darüber hinaus durch einen Schutz von personenbezogen Daten gestärkt werden.
Die weitere Entwicklung unserer Gesellschaft bliebe zudem in den Händen jener, die für diese Gesellschaft Verantwortung tragen.