OLG Köln zu Telefonanrufen durch Meinungsforschungsinstitut
12.02.2009
Das OLG Köln (6 U 41/08) hat im Dezember 2008 im Nachzug zum LG Bonn (14 O 140/07) entschieden, dass die schriftliche Ankündigung eines Unternehmens (es ging um ein Kreditinstitut), dass in Kürze ein Meinungsforschungsinstitut die Kunden telefonisch nach ihrer Zufriedenheit befragen wird, eine unlautere Handlung darstellt, wenn die Kunden dieser Telefonbefragung nicht zugestimmt haben.
Der Hinweis in der schriftlichen Benachrichtigung, derzufolge die Kunden mitteilen sollen, wenn sie nicht angerufen werden wollen, reicht für die Annahme einer datenschutzrechtlichen Zustimmung nicht aus.