Datenschutz

Online-Durchsuchungen in voller Fahrt

24.03.2009

Die Online-Durchsuchungen nehmen weiter Gestalt an. Bereits am 9.3. wurde bekannt, dass der BND im Ausland (dort aber auch bei Deutschen) eine “Online-Durchsuchung” eingesetzt hat, dabei kamen u.a. Keylogger zum Einsatz. Weiterhin wurde in mindestens 90 Fällen der bekannte “Bundestrojaner” zum Einsatz gebracht, so Heise.
Nun dürfte es nicht überraschen, dass ein Geheimdienst sich wie einer benimmt. Interessant dürfte aber sein, dass es zumindest einen halbwegs brauchbaren Trojaner geben muss, der im grösseren Stil einsatztauglich ist.

Weiterhin wurde öffentlich bekannt, dass die Bundesregierung andenkt, die “Online-Durchsuchung” zur Aufklärung schwerer Verbrechen einzusetzen, ähnlich auch die Generalbundesanwältin. Dazu nur zwei Anmerkungen, sowie der Hinweis auf den Kommentar von RA Melchior:

  1. Wer die Online-Durchsuchung im Bereich von “Terrorismus” einführen will, muss schlussendlich auch “schwerste Verbrechen” andenken. Das ist nur Konsequent und wenig überraschend.
  2. Zur Erinnerung: Die Vorratsdatenspeicherung wurde anfangs auch nur für “schwere Verbrechen” diskutiert. Erste Gesetzentwürfe sahen auch eben diese Einschränkung noch vor – bis sie dann so schnell in der endgültigen Beschlussfassung gestrichen wurde, dass noch kurz vor der Abstimmung mancher Abgeordnete meinte, diese Einschränkung wäre enthalten. Man merkt hier, wie viel solche Ankündigungen wert sind.

Die Anmerkungen auf Netzpolitik.org zum Thema sind sicherlich nicht aus der Luft gegriffen; Jedenfalls dürfte dieses Vorgehen – solange es auf die bedeutenden Rechtsgüter beschränkt ist, in der Tat vom BVerfG abgesegnet werden können, wenn man die Entscheidung zum NRW-Trojaner in Erinnerung hat. Die dort aufgeworfene Frage, ob der Einsatz nur präventiv möglich ist, ist zwar nett, aber ohne Bedeutung, da die StPO bei bestehendem Tatverdacht durchaus noch weitergehende Eingriffe bei Verdächtigen vorsieht – wenn auch mit Richtervorbehalt.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
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