Datenschutz

Das Informationsfreiheitsgesetz (NRW) in der Praxis

04.03.2008

Leider viel zu unbekannt ist die Tatsache, dass es Informationsfreiheitsgesetze gibt. Jedenfalls in NRW gibt es eines, sowie in 6 anderen Bundesländern. Leider noch nicht in allen, aber das kann noch werden – sofern die Bürger und Datenschutzbeauftragten danach verlangen. Ich möchte hier kurz was dazu schreiben mit Blick auf NRW.

Ausführungen

Die Informationsfreiheitsgesetze (es gibt 7 auf Landes und eines auf Bundesebene) sollen den Bürger in die Lage versetzen, vom Staat Informationen herausverlangen zu können. Das IFG gibt dem Bürger dabei einen Rechtsanspruch, es ist also Anspruchsgrundlage. Den Gesetzestext gibt es hier, er ist kurz und kann flott gelesen werden.

Von Interesse ist dies, wenn man z.B. Statistiken erfahren möchte. Oder wenn man in Erfahrung bringen möchte, ob “Informationsstände” von Menschen mit bestimmter politischer Gesinnung in nächster Zeit anstehen. Der Anspruch kann also durchaus praktisch sein: Für bürgerliches Engagement, politisches Wirken aber auch für das Studium.

In NRW findet sich die Anspruchsgrundlage in §4 I IFG NW. Der ist erfrischend kurz und verständlich. Wichtig ist: Es geht um “Zugang zu vorhandenen Informationen”, es gibt also keine Informationsbeschaffungspflicht. Nur Informationen die schon vorrätig sind, sind hiervon betroffen. Ich kann also nicht einfordern, dass eine Statistik zu einem Thema erstellt wird: Ist sie da, bekommt man Zugriff. Wenn nicht, hat man Pech gehabt.

Interessant ist, dass §5 Ii IFG NW vorgibt, dass innerhalb eines Monats der Zugang gewährt oder abgelehnt werden muss. Das erzeugt natürlich Zugzwang. Die §6 bis §9 dann enthalten verschiedene Ausschlussgründe. Ich kann mir hier Erörterungen sparen, denn unsere Landesregierung hat netterweise eine Art Praxiskommentar kostenlos als PDF dazu im Angebot. Im Fazit kann man sagen: Wenn es um persönliche Daten, laufende Verfahren oder die öffentliche Sicherheit sowie den Staatsschutz geht, ist es ausgehebelt. Wobei letzteres eng ausgelegt wird.

Es können Kosten anfallen, sofern es sich nicht um “einfache Fälle” handelt.

Gegen eine Ablehnung kann man sich zum einen mit einer Verpflichtungsklage wehren, ich sehe (so wie der Leitfaden des LR NW) die Verwaltungsakt-Qualität der Entscheidung gegeben. Wer nicht klagen will oder kann, kann aber auch einfach (kostenlos) den Landesdatenschutzbeuaftragten NW anrufen. Aber Vorsicht: Ich würde hier mit mindestens 4 Wochen Wartezeit rechnen.

Praxis

Klar, ich würde dazu nichts schreiben, wenn ich es nicht auch getestet hätte. Aus verschiedenen Motivationen heraus wollte ich zwei Daten von der Polizei Aachen/Düren erhalten: Einmal eine Statistik zu den rechtsextremen Straftaten im Raum Aachen und Düren. Und dann eine Kriminalitätsstatistik für die Gemeinde Langerwehe in der ich lebe.

Ich muss sagen: Top. Innerhalb von 3 Tagen gab es die Auskunft vom Staatsschutz, innerhalb von nichtmal 6 Stunden (!) kam die Statistik zu meiner Gemeinde. Zwar wurde nachgefragt, wer ich bin und was ich damit will, doch gab es insgesamt kein Problem. Ich hatte auch nicht den Eindruck, dass meine Gesprächspartner genervt waren oder es vor sich herschieben wollen: Es wurde prompt und kompetent reagiert. Was soll ich noch sagen?

Fazit

Die Informationsfreiheitsgesetze könnten sich zum wichtigsten Instrument von Bürgerrechtlern entwickeln – wenn man sie kennt und sie sich durchsetzen. Sie scheinen selbst in der Verwaltung noch nicht durchgängig bekannt zu sein, insofern sollte man Geduld aufbringen, wenn man darauf hinweist. Es gäbe natürlich die Möglichkeit, das Gesetz zur Farce verkopmmen zu lassen, wenn die Gebühren zu hoch angesiedelt sind (auf Bundesebene wird eben dies kritisiert). Problematisch ist aber auch auf Landesebene die Ungewissheit, da man bei der Anfrage nicht weiss, ob die Behörde evt. Gebühren erheben will. Einen wirksamen Schutz für Betroffene kann ich hier noch nicht ausmachen, zu denken ist etwa an die Pflicht, dem Bürger im Falle von gebühren vorher mitzuteilen dass sie anfallen und in welcher höhe – damit er dann entscheiden kann, ob er sein Auskunftsbegehr aufrecht erhält.

Daher: Merken und auch damit arbeiten. In den Verwaltungen gibt es viele Daten, vor allem Statistiken, die interessant und wichtig sind. Sie haben es verdient bekannt gemacht zu werden – und wenn eine Gemeinde z.B. meint, es wäre irgendwnan zu viel Aufwand, kann man dies mit einem “Statistischen Jahresbericht” in einem Wisch erledigen. Sowas gehört heute eigentlich in jede Gemeinde.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

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