Datenschutz

OVG Münster zum Begriff des Hausrechts im Datenschutzgesetz NRW

31.10.2009

Das OVG Münster hat sich (16 A 3375/07) mit der Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach §29b Landesdatenschutzgesetz NRW beschäftigt. Dabei brachte der Kläger vor, dass der Begriff “Hausrecht” im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes ein engerer Begriff ist, als der allgemein übliche. Da das LDSG NRW ein Filmen zur Wahrung des Hausrechtes vorsieht und der Beklagte sich darauf berufen hatte, hoffte der Kläger somit die Unrechtmäßigkeit festzustellen. Das OVG sah das anders:

Wenn der Gesetzgeber einen spezifisch datenschutzrechtlichen engen Hausrechtsbegriff hätte verwenden wollen, hätte er eine entsprechende Legaldefinition im Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen schaffen müssen. Zumindest hätte sich ein solcher Wille des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich niederschlagen müssen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff ausweislich der Materialien als bekannt vorausgesetzt und nicht ansatzweise anders erörtert. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, dass die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Möglichkeit, eine optisch-elektronische Beobachtung allgemein „zur Aufgabenerfüllung” einzusetzen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen ist. Diese Änderung war nur Folge der Entscheidung, die Polizei spezialgesetzlich (im Polizeigesetz) und nicht im Datenschutzgesetz zu ermächtigen.

Es spricht demgegenüber viel dafür, dass § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW einen datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff verwendet, der weit zu verstehen ist. Der Gesetzgeber fand nicht nur eine ganz überwiegend weite Auslegung des Begriffs Hausrecht in Rechtsprechung und Literatur vor. Darüber hinaus wusste er von einer Vielzahl bereits in Betrieb befindlicher Videoüberwachungsanlagen und wollte das Datenschutzrecht an den zwischenzeitlich erreichten technischen Standard anpassen sowie einen rechtlichen Rahmen für bereits vorhandene Anlagen schaffen.

Die Auffassung des OVG ist an dieser Stelle überzeugend und nachvollziehbar – zwar wäre es datenschutzrechtlich ein interessanter Ansatz, einen anderen Begriff des “Hausrechts” zu nutzen, doch gibt es eben keine Anhaltspunkte dafür, dass es momentan so gewollt ist im Gesetz.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
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