Datenschutz

Ist Google-Streetview eine Sondernutzung?

03.11.2009

Seit einigen Tagen geistert der Hinweis durch das Netz, dass der Donau-Kurier ein rechtliches Gutachten in Auftrag gegeben hat, demzufolge die eingesetzten Google-Streetview-Fahrzeuge eine Genehmigung benötigten, da sie eine Sondernutzung darstellten.

Die Idee des beauftragten Rechtsanwaltes ist sicherlich naheliegend, allerdings gibt es dazu seit 1999 (!) ein Urteil des VG Karlsruhe, das deutlich festhält:

Die von der Antragsgegnerin angenommene Sondernutzung liege nicht vor und schützenswerte straßenrechtliche Belange von Bürgern würden durch das Vorhaben weder betroffen noch beschränkt. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge bewegten sich im öffentlichen Verkehrsraum mit normaler, den örtlichen Verkehrsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit unter Beachtung sämtlicher Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Aufgrund der Verwendung moderner automatischer Kameratechnik sei dabei während des Erfassungsvorganges weder ein Fahren mit einer im Vergleich zum übrigen Verkehr reduzierten Geschwindigkeit, geschweige denn ein Anhalten zum Zwecke des Fotografierens, oder eine sonstwie geartete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsteilnahme bestehe danach kein Unterschied zwischen der von ihr geplanten Nutzung des öffentlichen Straßenraumes gegenüber der Nutzung durch die übrigen Verkehrsteilnehmer. Auch von der inneren Willensrichtung her stelle diese Form der Verkehrsteilnahme keine abweichende Straßennutzung gegenüber dem übrigen gewerblichen Verkehr dar. Nach Verhalten, Ausstattung und Art der Einsatzfahrzeuge würden andere Verkehrsteilnehmer auf diese überhaupt nicht aufmerksam werden. Im Übrigen nähmen in allen deutschen Städten und Gemeinden täglich Fahrzeuge mit gewerblichem Interesse am Straßenverkehr teil, um Bildmaterial unterschiedlichster Art von Örtlichkeiten zu erfassen. Das gelte nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für Fotografen und Kameramänner, und sei im Rahmen einer fortgeschrittenen Mediengesellschaft und damit verbundener Bildberichterstattungen ein täglicher, verkehrsüblicher Vorgang.

Nun mag die Ausstattung der Streetview-Flotte anders sein und durchaus wahrgenommen werden – doch insgesamt ist diese Argumentation des VG Karlsruhe heute noch weiter aufrecht zu erhalten.  Diese Auffassung wird vom Städte– und Gemeindebund NRW bestätigt. Auch ein Gutachten des Schleswig-Holsteinischen Landtages kommt zum gleichen Ergebnis (hier als PDF; ab Seite 4).

Im Ergebnis bin ich – um es vorsichtig auszudrücken – sehr überrascht, dass ein juristisches Gutachten zu dem Ergebnis kommen soll, das Vorgehen von Google-Streetview wäre eine Sondernutzung. Für mich steht in der Wertung, dass die Fahrzeuge von Google jedenfalls normal am Verkehr teilnehmen – sie fahren nicht anders als andere, insbesondere sind sie keine Hindernisse. Sie mögen zwar auffallen, aber das tun LKW mit ansprechender Werbung auch. Auch ist der evt. gewerbliche Hintergrund kein Kriterium, da viele Fahrzeuge auf unseren Straßen einen gewerblichen Zweck verfolgen. Letztlich ergibt sich das Bild, dass die Google-Streetview-Flotte problemlos Teil des sonstigen Verkehrs ist und bis auf die (nicht-hinderlichen) Kamera-Aufbauten und subjektive Motive nicht herausfällt. Hier eine Sondernutzung zu statuieren käme für mich – mangels objektiver Kriterien – einer willkürlichen Entscheidung gleich und ist somit für mich nicht vertretbar.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
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3 Kommentare zu diesem Beitrag:

Ein Mensch

Auch das Verteilen von Flyern auf dem Fussweg behindert den Verkehr in der Regel nicht, wird von den Gemeinden aber häufig als genehmigungspflichtige Sondernutzung beurteilt.

Ale

Entscheidend ist m.E. nicht (allein), was google auf der Straße macht, sondern welchem Zweck dies dient. Dies ist kommerziell.

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