Darlegungspflicht für angebliche Einwilligung
23.05.2008
Die Seite spam-abwehren.de macht auf das Urteil des LG Koblenz vom 1.4.08 aufmerksam (1 O 273/07), das zum Schluss kommt, dass der Werbende beweisen muss, ob der Betroffene der Werbung vorher zugestimmt hat. Die Berufung auf den Adresslieferer, der versichert alle gelieferten Adressen wären geprüft und mit einer Einwilligung versehen, ist nicht statthaft.
Anmerkung: Zum Thema “ungewollte Werbung” empfehle ich ohnehin den Besuch bzw. das Abo der RSS-Feeds obiger Webseite.
Aus dem Urteil (von spam-abwehren.de):
Die telefonische Ansprache der Kläger zu Werbezwecken erweist sich auch nicht aufgrund einer wirksamen Einverständniserklärung der Klägerin zu 2) als gerechtfertigt. Eine solche haben die Beklagten jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Sie haben insoweit lediglich pauschal behauptet, die Klägerin zu 2) habe der Firma Boesche gegenüber mittels einer Internetseite ein entsprechendes Einverständnis erklärt. Die Firma Boesche habe dieses dann geprüft. Dies reicht indes nicht aus, um der den Beklagten insoweit obliegenden Darlegungslast zu genügen. Anhand des vorstehend wiedergegebenen pauschalen Vorbringens ist dem Gericht eine Prüfung der Rechtswirksamkeit einer solchen möglichen Einverständniserklärung der Klägerin zu 2) nicht ansatzweise möglich. Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise der Abgabe der Beklagtenseits behauptetEen rklärung sind weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst irgendwie
ersichtlich, so dass der Kammer eine sachgerechte Prüfung der §§ 116 ff, 305 ff BGB nicht möglich ist. Dies geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Diese tragen nämlich die Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs, also dafür, dass der Adressat des jeweiligen Anrufs diesem vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 631, 633; KG, MMR 2002, 685; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Februar 2004 – 120384/03 -; AG Hamburg, GRUR-RR 2005,399).