Bundesrat: Gesetzentwurf für mehr Datenschutz-Vorgaben im Internet
22.06.2011
Der Bundesrat hat am 17. Juni 2011 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (Drucksache 156/11) mit dem Ziel verabschiedet, den Datenschutz im Internet zu stärken. Entsprechend werden sich nun Bundesregierung und im Anschluss der Bundestag mit der Thematik zu beschäftigen haben.
In der Pressemitteilung des Bundesrats heißt es:
“Telemediendienste wie zum Beispiel Online-Netzwerke oder Internet-Foren gewinnen immer mehr an Bedeutung. Dennoch wird der Schutz privater Daten hier bislang häufig vernachlässigt – was vor allem daran liegt, dass der Datenschutz im Internet nicht ausreichend geregelt ist, betont der Bundesrat.
Ein großes Problem stellt aus Sicht der Länder die für Nutzer mangelnde Transparenz bei der Erhebung persönlicher Daten durch die Internetanbieter dar. Die Unternehmen seien zwar verpflichtet, die Nutzer über die Erhebung personenbezogener Daten zu informieren, doch versteckten viele Internet-Dienstleister ihre Hinweise irgendwo in den Nutzungsbedingungen, so dass die Nutzer allenfalls zufällig darauf stießen. Zudem fehle es oft auch an einer ausreichenden Aufklärung über die Risiken der Preisgabe persönlicher Daten. Ein weiteres Problem sieht der Bundesrat darin, dass die Diensteanbieter eine Löschung der eingestellten Daten oftmals nicht anbieten.
Aus diesen Gründen wollen die Länder die Informationspflichten der Unternehmen gegenüber den Nutzern ausdehnen. Diese sollen jederzeit – auch ohne technisches Hintergrundwissen – die Möglichkeiten haben, die notwendigen datenschutzrechtlichen Informationen zu erhalten. Zudem sollen die Diensteanbieter verpflichtet werden, die Nutzer über mögliche Risiken für personenbezogene Daten und damit verbundene Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte zu unterrichten. Der Entwurf räumt auch die Möglichkeit ein, veröffentlichte Daten löschen oder sperren zu lassen und will Nutzer vor unberechtigtem Zugriff auf im Endgerät gespeicherte Daten schützen.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zu übersenden, wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.”
Die aus unserer Sicht bedeutendsten Änderungen für die Praxis würde der Gesetzentwurf mit den beiden folgenden Regelungen mit sich bringen:
- § 13 Abs. 8 TMG-E – “Cookies”
(8) Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.
- § 13a Abs. 1 S. 1 TMG-E – “Sicherheitseinstellungen”
(1) Soweit der Diensteanbieter dem Nutzer die Möglichkeit bietet, den Telemediendienst durch eigene Inhalte mit personenbezogenen Daten zu erstellen und zu gestalten und diese Inhalte anderen Nutzern zugänglich zu machen (…), hat der Diensteanbieter die Sicherheitseinstellungen auf der höchsten Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik voreinzustellen.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-1891 7360
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