Datenschutz

Lügen nicht mehr erlaubt dank dem BGH?

16.07.2008

Bei dem Urteil des BGH, eben von mir hier Infos eingestellt, ergibt sich zwischen den Zeilen ein Problem. Man lese den Absatz zur Angabe des Geburtsdatums nochmal in Ruhe:

Die Angabe des Geburtsdatums dient der Zweckbestimmung des Vertrags des Beklagten mit dem Verbraucher (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG).*** Schon angesichts der Vielzahl der Teilnehmer am Payback-Programm gehört eine praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung der Programmteilnehmer zu den Vertragszwecken. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Bonusprogramm, welches nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund dreißig Millionen Teilnehmer hat, zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen in besonderer Weise geeignet.

Datenschützer sagen schon länger, dass man Daten wie ein Geburtsdatum bei einem Vertrag nicht wahrheitsgemäß angeben muss – wenn die daten nicht gebraucht werden, so etwa Dr. Thilo Weichert in der Welt:

Es ist übrigens auch zulässig, Fantasieangaben zu machen, wenn die Informationen für den Vertragsabschluss nicht unbedingt gebraucht werden.

Das Problem ist nur, siehe oben, dass der BGH sagt, Rabattkarten brauchen das Geburtsdatum zur Identifikation. Man sollte sich also hüten, bei PayBack & Co. ein falsches Datum anzugeben. Und wer dies bereits getan hat, sollte nochmals drüber nachdenken. Mit der Argumentation des BGH jedenfalls lässt sich nicht mehr klar differenzieren, wann überhaupt noch Daten überflüssig sind – die Rabattkarten-Herausgeber verfügen ja u.a. auch noch über die Anschrift der Verbraucher. Wirklich viel Platz für “überflüssiges” verbleibt da, dank dem BGH, nun nicht mehr.

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9 Kommentare zu diesem Beitrag:

zf.8

Ist es zu viel verlangt, dass ein Unternehmen wie Payback laufende Kundennummern vergibt?

Anscheinend schon.

[Folgende Ansicht basiert auf statistischen Erfahrungswerten und ist nicht konkret auf ihre mathematische Wahrscheinlichkeit geprüft worden.]

Die Aussage, das Geburtsdatum sei als eindeutiges Identifikationsmerkmal geeignet, erscheint mir zweifelhaft.

Dem Programm gehören nach Feststellung des BGH dreißig Millionen Teilnehmer an.

Diese werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich alle in einem bestimmten Alterkreis bewegen, da das Programm ja auf einen bestimmten Alterkreis festgelegt ist. (Kaufstärke, Zielgruppe der Programmpartner, etc.)

Die möglichen Geburtsjahre sind also schon eingeschränkt. In den einzelnen Geburtsjahren sind wiederrum die Geburtstage wiederrum auf die einzelnen Monate ungleich verteilt.

Es ist also als Zwischenergebnis schon einmal festzuhalten, dass man annehmen kann, dass eine beträchtliche Zahl Programmteilnehmer den gleichen Geburtstag teilt.

Auch unter Verbindung des Geburtsdatums mit dem Vor- und Nachnamen bleibt eine durchaus praxisrelevante Wahrscheinlichkeit, dass sich unter den dreißig Millionen Programmteilnehmern Leute mit gleichen Namen und gleichem Geburtstag befinden.

Begründung: Vornamen unterliegen gewissen Trends und so gibt es in einem Geburtsjahr teilweise viele Leute mit bestimmten Vornamen.

Auch wenn es zugegebenermaßen viele verschiedene Nachnamen in Deutschland gibt, so existieren doch in manche Regionen klare Häufungen bestimmter Nachnamen.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erscheint bei der großen Anzahl von Programmteilnehmern das Risiko, dass es zwei Teilnehmer mit gleichem Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum gibt hoch genug, sodass es bei verantwortungsvoller Datenpflege zu einem Ausschluss des Geburtsdatums als Identifikationskriterium führen sollte.

Maus

aber auch ein falsches Geburtsdatum dient doch prima der identifikation? wenn ich jetzt überall den 18. Juni 1980 anstatt den 17. Juni 1980 angebe, dann schadet es doch dem payback-unternehmen in keiner weise...

Daarin

Okay, ich denke mal, das ist eine ganz einfache Sache. Auch wenn es der Sache an sich schadet, kann ich mir vorstellen, dass das BGH sich vielleicht gedacht haben könnte, dass man durch das Geburtstag einen Heinrich Müller jun. und einen Heinrich Müller sen. die vielleicht sogar noch an der gleichen Adresse wohnen am besten unterscheiden kann. Natürlich würde sich dafür eine Nummer anbieten, aber was solls.

Damit magst du recht haben, das Problem ist nur, dass hinter der Aussage von dir (und ausdrücklich im Urteil des BGH!) dann steht, dass diejenigen umso mehr Rechte erhalten, die möglichst viele Daten erfasst haben.

Und genau das sagt ja auch der BGH, der sich auf die 30 Millionen Datensätze explizit bezieht. Ergebnis: Als Verbraucher hat man weniger Rechte, je mehr Daten der Gegenüber sammelt.

Ausserdem ändert sich dann die Situation bei jungen und fortgeschrittenen Unternehmen: Als einer der ersten Kunden von Payback darf man lügen (Identifikation ist hier noch problemlos möglich, da nur wenig Kunden) später dann nicht mehr. Wie ist das für den Verbraucher dann noch abzuschätzen? Ganz einfach: Gar nicht. Ergebnis wie oben - Lügen verboten dank BGH.

Daarin

Ich weiß nicht ob das hierhin passt. Naja, irgendwo schon, lest doch mal den zZ vierten Kommentar von oben
http://www.daujones.com/comments_all.php?usrid=9205

RAW

Welche Rechtsfolge ergibt sich denn, wenn man ein falsches Geburtsdatum angibt (abgesehen von den Fällen in denen Minderjährige sich erwachsen machen oder andersherum). Kann Payback daraus irgendein Recht ableiten? Wenn nicht, kann man weiterhin lügen.

sweetspot

Das Vertragsverhältnis wird womöglich beendet...na und?

Ich lasse alle Aspekte außen vor, die mir sonst einfallen und stimme euch beiden ansonsten zu: Genau, Payback beendet dann mal beispielsweise den Vertrag, wegen "nicht vertragsgemäßem Verhalten".

Wirkung: Punkte verfallen.

Das ist euch natürlich egal. Mir auch. Aber derjenige, der da vielleicht wirklich was angesammelt hat, guckt dumm aus der Wäsche.

Nicht immer nur vom eigenen nihilistischen Standpunkt ausgehen. Und bitte jetzt nicht schreiben, dass der Punkteverfall evt. rechtswidrig ist - dem Betroffenen zur Klage zu raten ist ziemlich witzlos (Prozeßkostenrisiko va. vlt. 100 Euro Punktewert ist nicht angemessen).

Wenn man das mal verstanden hat, und dann weiter denkt (es geht ja nicht nur um payback) und dann z.B. auf Telefon-Verträge anwendet, kann man an gesperrte Handy-Verträge denken oder an dreiste Provider, die sogar hier Guthaben verfallen lassen. Wieder liegt das Prozeßkostenrisiko beim Verbraucher.

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