Datenschutz

Scoring-Änderungen im BDSG verwässert

30.07.2008

Es war irgendwie klar, dass ein Gesetzesentwurf, der im großen und ganzen Zustimmung von Datenschützern findet, so nicht durchgehen kann. Unsere Bundesregierung hat daher noch schnell den Entwurf (hier als PDF Datei) mit den Änderungen im BDSG verändert und will damit die Türen öffnen, um Wohnort-Daten in das Scoring legal einfließen zu lassen. Dazu wird in den neuen §28b BDSG eine Nummer 3 eingefügt, die besagt:

[…] darf ein Wahrscheinlichkeits-wert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder ver-wendet werden, wenn […]
3. im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.“

Interessant dazu die Ausführungen in der Begründung:

Aufgrund der in der Öffentlichkeit diskutierten Bedeutung von Anschriftendaten hin-sichtlich der Bewertung der Bonität der Betroffenen wird eine Unterrichtungspflicht der verantwortlichen Stelle gegenüber dem Betroffenen bei Nutzung dieser Daten in Scoringverfahren eingeführt, sofern der durch dieses Verfahren berechnete Score-wert für eine Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen verwendet wird (§ 28b Nr. 3). Da-durch soll zusätzliche Transparenz geschaffen werden. […]

Wegen der in der Öffentlichkeit diskutierten Bedeutung der Nutzung von Anschriften-daten wird zudem eine Pflicht, den Betroffenen vor der geplanten Nutzung von An-schriftendaten hierüber zu informieren, eingeführt, um zusätzliche Transparenz zu schaffen (Nummer 3). Die Unterrichtung kann in der Praxis über Allgemeine Ge-schäftsbedingungen erfolgen.

Das Problem ist nur, dass hier nicht einfach eine Pflicht zur Belehrung eingeführt wird, sondern dass die Verwendung insgesamt überhaupt mal erst legitimiert wird. Als blanken Hohn mag ich da diesen Satz auf Seite 22 werten:

Die Regelung trägt der besonderen Sensibilität der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verwendung von Anschriftendaten im Rahmen von Scoringverfahren zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen Rechnung.

Ich denke, der wäre nur bei einem Verbot angebracht. Dabei stellen sich mir vor allem zwei Fragen:

  1. Sofern der §28b Nr.3 BDSG n.F. so kommt: Sind bisherige Erhebungen, sofern sie erfolgt sind, automatisch rechtsiwdrig wenn keine Belehrung erfolgte?
  2. Ist sich die Bundesregierung der Bedeutung bewusst, wenn Menschen anfangen, Ihre Wohngebiete danach auszuwählen, wie der Scoring-Wert dieses Wohngebietes ist? Da es Menschen geben wird, die es sich nicht aussuchen können, wird hier (sehr langfristig) die Grundlage für ein “ghettoisieren” von niedrigen Scoring-Wert-Inhabern geschaffen.
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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
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7 Kommentare zu diesem Beitrag:

JLloyd

Wieso langfristig ? Villen- & Plattenbauviertel haben nun einmal eine unterschiedliche Qualität hinsichtlich der Einschätzung der sozialen Lage ihrer Bewohner durch Dritte.

Niemand kann verbieten aus öffentlich zugänglichen Quellen ein entsprechendes Verzeichnis zu erstellen und Bewerber jeglicher Art entsprechend zu kategorisieren. Das ist traurig aber wahr und die Ursache liegt nun mal in der im Internetzeitalter leicht zugänglichen Information über die Qualität einer Wohnadresse.

Eine Alternative wäre eine höhere Akzeptanz von Postfächern oder die Adressierung über eine Personenkennziffer ...

Dass es solche Viertel heute schon gibt ist nicht das Thema - die Frage ist vielmehr, ob es Aufgabe der Politik ist, im Auftrag der Scoring-Verfahren, die vorhandene Situation noch zu verschlimmern.

"Niemand kann verbieten aus öffentlich zugänglichen Quellen ein entsprechendes Verzeichnis zu erstellen und Bewerber jeglicher Art entsprechend zu kategorisieren."
Man kann aber verbieten, solche Daten als Entscheidungsbasis zu nutzen wenn es um mitunter lebenswichtige Entscheidungen für den einzelnen geht, das ist u.a. der Gedanke der auch hinter §6a BDSG steht. Weiterhin kann ich sehr wohl verbieten, sachfremde Erwägungen zu berücksichtigen - und ob mein Nachbar regelmässig seine Miete zahlt ist hinsichtlich meiner eigenen Zahlungskraft ein sachfremdes Kriterium.

SgtPepper

Sie Fragten "Rethorisch":
Ist sich die Bundesregierung der Bedeutung bewusst, wenn Menschen anfangen, Ihre Wohngebiete danach auszuwählen, wie der Scoring-Wert dieses Wohngebietes ist? Da es Menschen geben wird, die es sich nicht aussuchen können, wird hier (sehr langfristig) die Grundlage für ein “ghettoisieren” von niedrigen Scoring-Wert-Inhabern geschaffen.

Meine Antwort darauf: Ich denke ja und dass ist gewollt.

Ein Mensch

Wenn es gewollt wäre, welchen gesellschaftlichen Zweck würde das verfolgen, so dass ein Abgeordneter, der nach §38 GG Vertreter des ganzen Volkes ist, guten Gewissens zustimmen könnte.

Malte S.

Ich fürchte auch, dass das gewollt ist. Allerdings nur, um der Wirtschaft (in diesem Fall dürfte sie weitgehend geschlossen dahinter stehen) "gefährliche" Kunden schon im Vorfeld vom Hals zu schaffen.
Den Schaden, der damit potentiell im gesellschaftlichen Rahmen angerichtet wird, werden die aktuellen Politiker nicht mehr selbst erleben (zumindest nicht im aktiven Dienst) und müssen sich daher auch nicht damit auseinandersetzen.

SgtPepper

@Ein Mensch
Es ist gewollte Politik Exzelenz und Elite zu fördern. Das wird und doch schon seit ein paar Jahren erzählt. Nur so kommen wir weiter im globalen Wettbewerb und soweiterundsofort......
Wenn aber nur noch Elite gefördert wird, bleiben halt 90% der Bevölkerung auf der Strecke. Das ist halt so, wenn Politik nur für 10% der Bevölkerung gemacht wird. Und deshalb sagte ich "JA, das wissen die und das wollen die auch so."

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