Datenschutz

Nennung von Gegnern ist rechtens

06.02.2008

Erneut ein Urteil zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Prozessen – diesmal vom BVerfG zur namentlichen Nennung von Gegnern in Listenform bei einer Kanzlei:

1. Das gerichtliche Verbot bereffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl. v. 23.05.2006 – Az.: VI ZR 235/05) ist verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG).

2. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.

BVerfG (1 BvR 1625/06)

Dazu auch: Die namentliche Nennung von Anwälten ist rechtens.

Beitrag teilen:

Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

0 Kommentar zu diesem Beitrag:

Kommentar schreiben:

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

IITR Chatbot IITR Chatbot