Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden
06.02.2008
Der Berliner Verfassungsschutz muss über einen von einem Mitglied des „Sozialforum Berlin“ gestellten Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am 30. Januar 2008 verkündeten Urteil entschieden, das sich erstmals mit dem Berliner Verfassungsschutzgesetz von 1993 befasst.
Der Kläger betätigt sich u.a. im „Sozialforum Berlin“, das nach im Jahre 2006 erschienenen Presseberichten seit 2003 von Verfassungsschutzbehör¬den beobachtet wurde. Der für den Verfassungsschutz zuständige Innensenator Dr. Körting hatte im Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses erklärt, das Sozialforum sei nicht Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes (gewesen), und es gebe deshalb auch keine Akte über diese Gruppierung. Die Beobachtung habe vielmehr bestimmten autonomen und gewaltbereiten Gruppen gegolten, die versucht hätten, das Sozialforum zu dominieren. Der Verfassungsschutz habe bei der Beobachtung des „Sozialforum Berlin“ „wahrscheinlich zu unsensibel und zu undifferenziert Material aufgehoben“. Daher würden die vorhandenen Unterlagen geprüft und die für die Beobachtung autonomer Gruppen nicht relevanten Informationen beseitigt werden.
Der Kläger beantragte daraufhin – wie etwa 100 weitere Personen – Auskunft über die vom Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherten Daten sowie Akteneinsicht. Im Dezember 2006 teilte der Verfassungsschutz dem Kläger mit, dass zu seiner Person im Rahmen der Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen Informationen gespeichert seien; sein Name werde in Akten zu linksextremistischen Gruppierungen genannt. Da diese den Kläger betreffenden Informationen für Verfassungsschutzzwecke nicht relevant seien, sei die Behörde zu ihrer Löschung bereit. Einsicht in die Unterlagen könne dem Kläger „aus Gründen des Schutzes der Arbeitsweise, Nachrichtenzugänge und schutzwürdigen Interessen Dritter“ nicht erteilt werden. Durch die Mitteilung weiterer Erkenntnisse könnten Informationsquellen des Verfassungsschutzes gefährdet werden, da der Inhalt der weiteren vorhandenen Informationen zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würde. Darüber hinaus sei eine Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes zu befürchten.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin erklärte die Begründung des Verfassungsschutzes für die Ablehnung einer weiter gehenden Datenauskunft und von Akteneinsicht nicht für hinreichend konkret. Nach § 31 Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes ist die Ablehnung einer Auskunft zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet wird. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung habe der Verfassungsschutz im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf der Grundlage der vom Verfassungsschutz gegebenen Erläuterungen könne das Gericht nicht beurteilen, ob Geheimhaltungsinteressen tatsächlich in Bezug auf jede einzelne nicht offenbarte Information gegeben seien und ob die Behörde bestehende Geheimhaltungsinteressen – wie vom Gesetz gefordert – fehlerfrei gegen das Auskunftsinteresse abgewogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alle den Kläger betreffenden Einzelinformationen unterschiedslos geheim gehalten werden müssten, wenn die Informationen vom Verfassungsschutz nicht mehr benötigt würden und deshalb gelöscht werden könnten. Insoweit habe die Behörde erwägen müssen, die vorhandenen Informationen wenigstens so weit inhaltlich zu umschreiben, dass erkennbar werde, worum es gehe. Die Kennzeichnung der fraglichen Akten als „Vertraulich-verschlossen“ stehe der Auskunftserteilung ebenso wenig entgegen. Schließlich könne einer weitergehenden Auskunft auch nicht pauschal der Einwand der Ausforschung des Verfassungsschutzes entgegengehalten werden. Vielmehr müsse der Verfassungsschutz bezogen auf jede in den Akten vorhandene Information prüfen, ob seine Tätigkeit durch eine Auskunftserteilung beeinträchtigt würde.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 1. Kammer vom 30. Januar 2008 – VG 1 A 10.07, Meldung dazu.