Datenschutz

Datenschutz-Auskunft an Betroffene: Leitfaden der britischen Aufsichtsbehörde

04.11.2013

[IITR – 04.11.13] Die englische Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Information Commissioner’s Office) hat einen aktuellen Leitfaden veröffentlicht, wie nach englischem Datenschutzrecht Auskunftsbegehren von Betroffenen zu behandeln sind.

Im Vergleich zu Deutschland (vgl. § 34 BDSG) ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch in England wesentlich umfassender, mit weniger Ausnahmeregelungen versehen und an eine relativ enge Frist zur Beantwortung (40 Tage) gebunden. Unternehmen mit Bezug zu England sind daher gut beraten, bereits im Vorfeld einen Prozess zur Beantwortung von Datenschutz-Auskunftsbegehren nach englischem Recht aufzusetzen.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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