Datenschutz: EuGH erklärt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig und nennt zugleich Voraussetzungen für rechtskonforme Ausgestaltung
20.04.2014
[IITR – 20.04.14] Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt. Das Urteil war in seiner Deutlichkeit für viele Beobachter überraschend, da der EuGH mit dieser Entscheidung noch über die Empfehlungen des Generalanwalts hinaus ging.
- Urteil des EuGH vom 8. April 2014 (Pressemitteilung / Volltext)
- Einschätzung des Generalanwalts vom 12. Dezember 2013 (Pressemitteilung / Volltext)
Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung
Dennoch muss das Urteil nicht zwingend das Ende der Vorratsdatenspeicherung bedeuten. Der EuGH hat für eine rechtskonforme Ausgestaltung einer Speicherung von Daten “auf Vorrat” folgende Voraussetzungen genannt:
- Differenzierung und Einschränkung hinsichtlich der erfassten Daten anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten.
- Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit (z.B. Beschränkung auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte).
- Festlegung objektiver Kriterien die es ermöglichen, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken.
- Definition eines objektiven Kriteriums, das es erlaubt, die Zahl der Personen, die zum Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und zu deren späterer Nutzung befugt sind, auf das angesichts des verfolgten Ziels absolut Notwendige zu beschränken.
- Differenzierung der Speicherdauer anhand von Datenkategorien nach Maßgabe ihres etwaigen Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen.
- Genaue technisch/organisatorische Vorgaben sowie Anforderungen zum Ort der Datenspeicherung für Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, um Daten wirksam vor missbräuchlichem Zugriff zu schützen.
Zukunft der Vorratsdatenspeicherung
Zumindest die deutsche Politik plant nach eigener Aussage derzeit allerdings, kein deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu erlassen. Mit einer neuen europäischen Position zu dem Thema ist nicht vor den Neuwahlen des europäischen Parlaments im Mai 2014 sowie der Neubesetzung der europäischen Kommission im Herbst 2014 zu rechnen.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Wie bereits das BVerfG in seinem so genannten “Volkszählungsurteil” vom 15.12.1983 betrachtet nun auch der EuGH in seinem Urteil “Daten” nicht als das eigentliche Schutzgut. Das BVerfG stützte sich seinerzeit – abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – auf den Begriff der “informationellen Selbstbestimmung”.
Verfassungsrechtlich von Interesse ist nun, dass der EuGH diesen zentralen Rückgriff auf die Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ebenfalls vornimmt und den “Schutz personenbezogener Daten” aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur begleitend heranzieht (vgl. vertiefend hierzu Schneider/Härting).
Dies geschieht überraschenderweise im vorliegenden Urteil des EuGH, obwohl der Datenschutz als eigenes Grundrecht in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Verfügung gestanden hätte.
“Daten und Information”
Der mögliche Grund hierzu mag in der fehlenden Begriffspräzisierung von “Daten” gesehen werden (vgl. unsere Ausführungen zu den Begrifflichkeiten “Daten und Information”).
Nach unserer Auffassung gehört der Begriff “Daten” in den naturwissenschaftlichen Bereich und ist an das Vorhandensein naturgesetzlichen Wirkens gebunden. “Informationen” sind hingegen Ausdruck zusätzlicher menschlicher Bewertung, die durch “Daten” gestützt werden können.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter
Eckehard KraskaTelefon: 089-1891 7360
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