Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt
22.09.2008
Bei Beck liest man eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichtes, derzufolge die Vorlagepflicht von Kontoauszügen eingeschränkt wird: So dürfen die Empfängerdaten (nicht die Beträge) von ausgehenden Zahlungen geschwärzt werden:
Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnahmen jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 X i.V. mit § 67 a I SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc.). Die überwiesenen Beträge müssen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben.