Datenschutz und das One-Stop-Shop-Verfahren: Einfach nach außen, kompliziert nach innen
15.03.2016
[IITR – 15.3.16] „Ein Ansprechpartner für die Bürger, ein Ansprechpartner für die Unternehmen“ – was nach außen so einfach klang, war in der Behördenpraxis offenbar nur äußerst schwer zu verwirklichen. Lange Zeit hing die EU-Datenschutzreform im Rat fest, weil sie die Minister und ihre Beamten zum Thema One-Stop-Shop nicht einigen konnten.
Konkret ging es um das Kohärenzverfahren (Art. 57 f.) sowie die Zusammenarbeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden untereinander (Art. 54a, Art. 55, Art. 56) nicht einigen konnten.
Wie komplex das Ergebnis nun behördenintern aussieht, zeigt die Skizze aus der Feder eines ungenannten Beamten. Er hatte auf Basis des letzten Verordnungsentwurfs versucht, die im One-Stop-Shop-Verfahren anfallenden Kommunikationsabläufe grafisch darzustellen. Das besondere an den verschiedenen Verfahren besteht darin, dass sie auch mit Fristen versehen sind. Sanktionen gegen Fristverstöße gibt es aber nicht.
Von Jan Philipp Albrecht, dem damaligen Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, ist zu hören, dass das Verfahren weniger komplizierter ist wie es auf den ersten Blick scheint.
Von den Aufsichtsbehörden ist nur ein Seufzer bzw. eine Art virtuelles Kopfkratzen zu vernehmen: Man müsse „erst mal gucken“, wie sich die Zusammenarbeit einspielen wird, heißt es. Zum einen kennt man aus der Artikel-29-Gruppe die teilweise doch sehr unterschiedlichen Befindlichkeiten und Anschauungen. Zum anderen kann man nur schwer abschätzen, ob man mangels Personal die verlangten Abläufe fristgerecht über die Bühne kriegen kann. Nur wenige Aufsichtsbehörden haben bislang bei den anstehenden Haushaltsverhandlungen entsprechenden Bedarf angemeldet.
Autorin:
Christiane Schulzki-Haddouti
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