Datenschutz

BvD stellt Grundsätze für Datenschutzbeauftragte vor

12.02.2009

Heute erhielt ich folgende Pressemitteilung des BvD:

Nach über zweijähriger verbandsinterner Ausarbeitung hat der BvD-Vorstand die Berufsgrundsätze für Datenschutzbeauftragte verabschiedet. Zum ersten Mal liegt nun in Deutschland eine umfassende greifbare Beschreibung des Berufs „Datenschutzbeauftragter“ vor – 31
Jahre nach der „Geburt“ des Datenschutzbeauftragten im ersten Bundesdatenschutzgesetz.

Die Berufsgrundsätze beschreiben in drei Kapiteln, welche Kenntnisse und Fähigkeiten jemand für die Ausübung der Datenschutzbeauftragtenfunktion haben muss, welche Aufgaben zu erfüllen sind und wie die Tätigkeiten auszuüben sind. Die Berufsgrundsätze geben Antwort auf Fragen, die bislang offen geblieben sind. Vorbei die Zeiten, in denen allein die zwei Gesetzesbegriffe „Fachkunde“ und „Zuverlässigkeit“ das berufliche Dasein vage beschrieben haben.

Heise hat dazu einen schönen Artikel, das Dokument ist hier verfügbar.

Anmerkung von mir dazu: Die Überlegungen des BvD überzeugen und sind erstmal ein sehr guter Ansatz. Im Detail sind sie teilweise (natürlich) immer noch etwas vage, sie sind daher für mich keine konkreten Kriterien sondern eher eine Einengung der viel zu weiten Begrifflichkeiten des BDSG.

Problematisch ist, dass das Schriftstück des BvD derart viele Kompetenzen verlangt, das man sich zwei Fragen stellen muss:

  1. Wie sollen die alle nachgewiesen werden? Wie etwa weist man “gute Management Fähigkeiten” nach? Hier merkt man, dass man zwar mehr Begrifflichkeiten hat, aber eben keine konkretisierung in der Sache insgesamt. Auch ist fraglich, was genau ein “Basiswissen Recht” (siehe im Papier 1.2.1) umfassen muss – ich etwa verlange von jedem Datenschutzbeauftragten, dass er Grundsätze des BGB AT (vor allem wegen der Willenserklärungen bei den Einwilligungen!) beherrschen muss. Leider bringen schon dies nur sehr wenige mit. Auch hier fehlt wieder wesentliche Konturierung.
  2. Derjenige, der wirklich all das derart umfassend bietet, was der BvD da zusammengestellt hat, kann mit gutem Recht derart viel Honorar verlangen, dass Betriebe wohl eher “geizig” sein werden.

Im Ergebnis vermisse ich daher die Fähigkeit des Papiers, ohne nähere Diskussion direkt in der Praxis angewendet zu werden. Es ist ein überzeugender, guter Schritt: Aber leider wieder nur ein Schritt. Und ich fürchte, in dieser Form wird es (siehe oben) zu mehr Unsicherheiten als Sicherheiten führen.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

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