BVerfG zu Abruf von Kontendaten
23.01.2008
Das BVerfG hat entschieden, dass die Kontenabfrage durch Strafverfolger, Finanz- und Sozialbehörden überwiegend mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, dazu bei HRR das Urteil nachlesen. Daz uaus den Leitsätzen von dort:
Eine grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage besteht nicht stets bereits deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen. Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an. Für ein Kreditinstitut besteht beim Stammdatenabruf keine solche grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage.
(BVerfG 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05)