Zu den Kosten einer datenschutzrechtlichen Kontrolle
Bei einem vermuteten Datenschutzverstoß, der zu einem Ermittlungsverfahren der zuständigen Aufsichtsbehörde führt, die dann tatsächlich einen Verstoß zu Tage fördert, drohen der verarbeitenden Stelle nicht nur ein Bußgeld sondern auch Verwaltungskosten für die stattgefundene Untersuchung. Entschieden wurde dies vom VG Lüneburg vom 05.07.2007, Az.: 1 A 132/05. Somit besteht bei einer veranlassten Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten nicht nur die Gefahr der Peinlichkeit bei Bekanntwerden sowie die Geafhr eines Bussgelds, sondern auch noch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gebührenbescheid ins Haus flattert.
Hintergrund: Ein Betroffene hatte den niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten über mögliche Datenschutzverstöße eines Unternehmens informiert. Dieser griff (als zuständige Behörde) die Vorwürfe auf und startete behördliche Nachforschungen. Eine Zuwiderhandlung gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften konnte dann auch (im Rahmen der Ermittlungen) festgestellt werden. Danach erging dann gegenüber dem Unternehmen ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 350 EUR für die behördlichen Ermittlungen.
Der betroffene Unternehmer hielt den bescheid über 350 Euro für unberechtigt und rief das Verwaltungsgericht an. Das Gericht aber bestätigte die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids und urteilte, dass sofern tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliege, die Verwaltungskosten der Unternehmer zu tragen hat. Nur wenn kein Verstoß gefunden wird scheidet eine Kostenfestsetzung aus. weiterlesen