Das Ende der Mär vom “relativen personenbezug”
08.10.2008
Bisher habe ich mit (schwer verständlichen) rechtsdogmatischen Erwägungen die Position vertreten, dass es kein “relativ personenbezogenes Datum” geben kann. Und somit auch die IP letztlich ein personenbezogenes Datum ist. Während ich bei Retrosphere einen Artikel zum Thema lese – der sogar mit einer beeindruckenden Fundstellenliste (in der der BGH aber fehlt) festhält, dass es für ihn h.M. ist, dass die IP personenbezogen ist – fällt es mir wie Schuppen von den Augen: Das Thema ist durch.
Der Webseitenbetreiber kann via §101 UrhG problemlos ermitteln, wer hinter einer IP steht. Das Argument, ein Webseitenbetreiber könne gar keine Zuordnung vornehmen, ist damit veraltet. Und bevor nun einer aufschreit, dass ja ein Webseitenbetreiber erstmal ein “gewerbliches Ausmaß” geltend machen muss: Das ist ja gerade der Beweis, dass er es unter Umständen problemlos tun kann. Und wenn irgendwann irgendein Kochbuchbetreiber auf dem Weg die IPs derjenigen ermittelt, die via “HTTRACK” die gesamte Präsenz kopieren, und das auch noch im User-Agent deutlich machen, wird klar wovon ich rede.
Ob das abwegig ist oder nicht liegt als Streitfrage auf der Hand – aber im Datenschutz interessieren glücklicherweise keine Wahrscheinlichkeiten, sondern nur Möglichkeiten. Und dank §101 UrhG ist die Möglichkeit eindeutig gegeben.
Aktueller Hinweis: Ich biete hier auf IP-Adressen-Recht.de eine ständig aktualisierte Übersicht zu dieser Frage.