Datenschutz bei Strafanzeige?
23.01.2009
Ein Artikel aus Neu-Ulm sorgt allmählich für Wellen:
Staatsanwalt Walter Henle – sozusagen Vertreter und Hauptzeuge in Personalunion – legte dem 48-jährigen Zahnarzt zweifache “Verletzung von Privatgeheimnissen”, genauer gesagt: Verrat von Patientendaten, zur Last. Der Zahnmediziner hatte Ende Mai 2008 bei der Staatsanwaltschaft per Fax Strafanzeige gegen zwei Patienten erstattet […] Bei der Betrugsanzeige nannte der Dentist Ross und Reiter: die Namen seiner Patienten und die Art der Behandlung. Als die säumigen Patienten davon erfuhren, erstatteten sie Gegenanzeige wegen Verrats von Privatgeheimnissen.
Die Staatsanwaltschaft erkannte ebenfalls Geheimnisverrat und erwirkte einen Strafbefehl in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 200 Euro, also 20 000 Euro.
Kann das sein? Ich versuche es in der gebotenen Kürze zu analysieren. Vorab der Hinweis zu Blogeinträgen von Anwälten zum Thema:
Hinweis: Genau aufpassen, es geht hier nicht um Normen des BDSG, sondern um den §203 StGB. Die Frage ist: Kann ein Arzt (oder sonstiger Geheimnisträger) sich strafbar machen, indem er eine Strafanzeige einreicht?
Zuerst einmal erscheint es recht einfach: Vom “Geheimnis” i.S.d. §203 StGB ist umfasst, ob überhaupt ein Verhältnis zum Geheimnisträger vorliegt (also ob z.B. ein Mandat erteilt wurde) und natürlich auch welchen Inhalt dieses Verhältnis hat, dazu nur Schönke-Schröder-Lenckner §203 Rn.5ff. Das heißt, sowohl
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Der Name der Betroffenen,
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der Umstand dass sie in Behandlung waren
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weswegen sie in Behandlung waren
sind “Geheimnisse” i.S.d. §203 StGB. Dass der Arzt zudem Geheimnisträger i.S.d. §203 StGB ist, ergibt ein kurzer Blick in den Gesetzestext (dort Nr.1).
Das Geheimnis muss “offenbart” werden, was jede Kenntnisnahme durch Dritte beinhaltet – die Staatsanwaltschaft ist “Dritter”, das Geheimnis wurde auch bekannt. Kein Problem.
Jetzt kommt der wirklich Knackpunkt: Die Offenbarung muss unbefugt geschehen sein. Eine spezialgesetzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Es ergeben sich aber die Frage: Muss der Arzt die Daten nicht weitergeben können, um seine Rechte durch zu setzen? Hier gibt es zwei Anknüpfungspunkte:
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Die Unbefugtheit könnte durch einen Rückgriff auf das BDSG 28 BDSG) entfallen, dazu Sch-Sch-Lenckner §203 Rn.53c.;
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Die Unbefugtheit könnte durch einen rechtfertigenden Notstand entfallen, dazu Fischer §203 Rn.45ff.
Ich fange mit (2) an, denn hier kann ich auf die Argumentation des Amtsrichters eingehen: Eine Rechtfertigung wegen Notstands nach §34 StGB wird durchaus bei der Durchsetzung von Honoraren angenommen (dazu Fischer §203 Rn.46, Schmitz in JA 1996, 954). Allerdings muss dennoch eine Abwägung der Rechte (Vermögensinteresse vs. Persönlichkeitsschutz) stattfinden und der Weg der geringsten Kollision genommen werden (ebenfalls Fischer aaO). Im vorliegenden Fall wäre dies die zivilrechtliche Durchsetzung, der strafrechtliche Weg ist in der Tat aus diesem Blickwinkel unnötig. Jedenfalls erscheint fraglich, warum die Offenbarung in einem Strafverfahren zur Durchsetzung des Honorars nötig sein sollte, der Rückgriff auf den §34 StGB ist nicht angebracht. Die Argumentation des Amtsrichters ist insofern also richtig, eine Weitergabe der Daten ist über den §34 StGB nicht zu rechtfertigen.
Aber: Es bleibt noch (1). Die Frage ist, ob sich eine Zulässigkeit über das BDSG heranziehen lässt, jedenfalls der §28 BDSG könnte einschlägig sein, erlaubt er doch ausdrücklich die Übermittlung zur Verfolgung von Straftaten, §28 I 1 Nr.2 i.V.m. §28 III 2 Nr.1 BDSG. Die Frage ist also, ob dieser Grund als Befugnis i.S.d §203 StGB zu werten ist.
Dies kann man verneinen, wenn man darauf abstellt, dass das BDSG das Persönlichkeitsrecht und eben nicht das Geheimnis i.S.d. §203 StGB als Rechtsgut schützt. Die wohl h.M. (Sch-Sch-Lenckner, §203, Rn.53c) ist aber der Auffassung, dass das BDSG die Geheimnisse des §203 StGB begrifflich umfasst, da die personenbezogenen Daten der weitergehende Begriff sind. Wenn man also der h.M. folgt (so auch Fischer unter Verweis auf Schönke-Schröder) kann der §28 BDSG als Befugnis zur Datenweitergabe herangezogen werden.
Für diese Auslegung spricht, dass es jedem Möglich sein muss, das Strafrecht in Anspruch nehmen zu dürfen. Einerseits wäre es mit Art. 103 I GG nicht zu vereinbaren, wenn der Gang zur Staatsanwaltschaft verwehrt wird, andererseits würde die strafrechtliche Normgeltung zur Farce werden, wenn durch zivilrechtliche Geheimnis-Verträge der Weg zum Strafgesetzbuch ausgeschaltet werden könnte. Hinzu kommt die Frage, ob es sich nicht um eine Diskriminierung i.S.d. Art. 3 GG handeln könnte, was hier aber nicht vertieft wird.
Weiterhin ist es im Allgemeinen – anders als beim §34 StGB – unerheblich, warum der Arzt den Weg des Strafrechts neben dem Zivilrecht gewählt hat oder ob dies nötig ist. So ist der Betrug (§263 StGB) eine Schutznorm im Sinne des §823 II StGB und könnte zusätzlichen Schadensersatz ermöglichen. Es ist nicht die erste Aufgabe des Richters, zu prüfen, warum jemand eine Strafanzeige stellt – solange der Normbruch zu prüfen ist. Etwas anderes mag sich ergeben, wenn ein Rechtsmissbrauch zu befürchten ist, dies ist hier aber nicht thematisiert.
Insgesamt möchte ich daher der h.M. folgen und ziehe das BDSG als Befugnisnorm heran. Der Arzt hat damit nicht “unbefugt” das Geheimnis offenbart, eine Strafbarkeit nach §203 StGB scheidet aus.