Datenschutz: Bußgeld wegen offenen E-Mailverteilers
28.06.2013
[IITR – 28.06.13] Wie einer aktuellen Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (Datenschutz-Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich in Bayern) zu lesen ist, wurde ein Bußgeld wegen der Verwendung des “An:” statt des “Bcc:” Feldes in dem Fall einer Massen-E-Mail verhängt.
In der Mitteilung heißt es:
“(…) Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden. (…)
Es ist auch dem BayLDA bekannt, dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann, wenn man die E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ einträgt und nicht in das „BCC-Feld“. (…)
Da in manchen Unternehmen dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird, d.h. von Seiten der Unternehmensleitung die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden, wird das BayLDA in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung.”
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-1891 7360
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