Datenschutz

Datenschutz im Franchise-Netzwerk

31.10.2023

Zusammenfassung

In diesem Artikel beleuchten wir die besonderen Herausforderungen, denen sich Franchisesysteme im Hinblick auf den Datenschutz stellen müssen. Wir untersuchen, wie Daten zwischen den verschiedenen Teilen des Netzwerks ausgetauscht werden, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind und wie Franchisegeber und Franchisenehmer gemeinsam einen robusten Datenschutzrahmen entwickeln können. Indem wir uns in die Details dieses komplexen Themas vertiefen, wollen wir ein besseres Verständnis für das empfindliche Gleichgewicht zwischen effizientem Informationsaustausch und dem Schutz personenbezogener Daten schaffen, das für den Erfolg und die Integrität jedes Franchise-Netzwerks unerlässlich ist.

7 Minuten Lesezeit

In der heutigen digitalisierten Welt spielt der Datenschutz für Unternehmen aller Art eine entscheidende Rolle, nimmt aber im Kontext von Franchise-Netzwerken eine besonders komplexe Dimension an. Ein Franchisenetzwerk, das aus dem Franchisegeber und seinen Franchisenehmern besteht, funktioniert häufig wie ein Ökosystem, in dem Informationen reibungslos fließen, um gemeinsame Geschäftsziele zu erreichen. Dieser Informationsfluss ist für den Erfolg und die Effizienz des Netzwerks von entscheidender Bedeutung, birgt aber auch erhebliche Datenschutzrisiken.

In diesem Artikel beleuchten wir die besonderen Herausforderungen, denen sich Franchisesysteme im Hinblick auf den Datenschutz stellen müssen. Wir untersuchen, wie Daten zwischen den verschiedenen Teilen des Netzwerks ausgetauscht werden, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind und wie Franchisegeber und Franchisenehmer gemeinsam einen robusten Datenschutzrahmen entwickeln können. Indem wir uns in die Details dieses komplexen Themas vertiefen, wollen wir ein besseres Verständnis für das empfindliche Gleichgewicht zwischen effizientem Informationsaustausch und dem Schutz personenbezogener Daten schaffen, das für den Erfolg und die Integrität jedes Franchise-Netzwerks unerlässlich ist.

Aufbau eines Franchise-Netzwerks

Ein Franchise-Netzwerk besteht in der Regel aus zwei Hauptakteuren: dem Franchisegeber und den Franchisenehmern. Jede Rolle hat spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die das erfolgreiche Funktionieren des gesamten Netzwerks gewährleisten.

Der Franchisegeber ist in der Regel das Unternehmen oder die Person, die die Rechte an einer Marke, einem Geschäftsmodell oder einem Produkt besitzt. Er ist für die Entwicklung und Pflege dieser Marke verantwortlich, um deren Bekanntheitsgrad und Wert zu sichern. Darüber hinaus ist es seine Aufgabe, das Geschäftsmodell, die Produkte oder Dienstleistungen kontinuierlich zu verbessern. Eine seiner Hauptaufgaben liegt in der Schulung, Unterstützung und Beratung der Franchisenehmer, um die Einhaltung der Markenstandards und die Qualität der Dienstleistungen oder Produkte zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der Franchisegeber für die Entwicklung und Umsetzung übergeordneter Marketingstrategien und Werbekampagnen verantwortlich und muss die Qualitätsstandards innerhalb des Netzwerks überwachen und aufrechterhalten.

Auf der anderen Seite stehen die Franchisenehmer, die als selbständige Unternehmer das Recht erwerben, das Geschäftsmodell, die Marke oder die Produkte des Franchisegebers gegen eine Gebühr zu nutzen. Sie sind für den Betrieb des Franchisegeschäfts nach den vom Franchisegeber vorgegebenen Richtlinien und Standards verantwortlich. Dazu gehört die Durchführung lokaler Marketing- und Kundenbindungsmaßnahmen sowie die Führung des lokalen Personals. Ein besonderes Augenmerk liegt in der Kundenbetreuung und der Sicherstellung von hoher Kundenzufriedenheit und Servicequalität.

Datenschutzrechtliche Rollenverteilung

Überträgt man diese Zusammenarbeit nun in die datenschutzrechtliche Welt der EU-Datenschutzgrundverordnung, so ergeben sich für bestimmte Geschäftsbereiche verschiedene Konstellationen:

  • Grundsätzlich wird man mit Blick auf das zumeist frei auszugestaltende operative Geschäft von eigener Verantwortlichkeit sprechen, so dass hierzu keine datenschutzrechtlichen (Zusatz-)Vereinbarungen zu schließen sind.
  • Stellt der Franchisegeber den Franchisenehmern jedoch Systeme oder Arbeitsumgebungen (insbesondere im IT-Bereich) zur Verfügung, kann es durchaus Aspekte geben, die unter den Begriff der Auftragsverarbeitung fallen, so dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden muss.
  • In Sonderfällen wie gemeinsamen Marketing-Aktionen oder einer Franchise-übergreifenden Webseite könnte außerdem gemeinsame Verantwortlichkeit gegeben sein. Dies ist allerdings im Einzelfall genauer zu prüfen.

Ausgestaltung eines Datenschutz-Rahmens aus Sicht von Franchisegebern:

Für Franchisegeber kann es durchaus sinnvoll sein, bestimmte „Mindeststandards“ im Datenschutz über sein gesamtes Franchise-Netzwerk hinweg zu etablieren. Dazu kann er verschiedene Vorgaben im Franchise-Vertrag festhalten:

  • Einheitliche Richtlinien: Franchisegeber sollten klare, einheitliche Datenschutzrichtlinien für das gesamte Netzwerk entwickeln, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Diese Richtlinien müssen dann von den Franchisenehmern eingehalten werden.
  • Schulung: Franchisegeber sollten Schulungsprogramme im Bereich Datenschutz anbieten, um sicherzustellen, dass die Franchisenehmer und deren Mitarbeiter die Datenschutzprinzipien verstehen und korrekt anwenden.
  • Überwachung und Compliance: Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Franchisenehmer sollten implementiert werden, wobei sich insbesondere regelmäßige Audits anbieten.
  • Datenteilung: Beim Austausch von Daten zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern muss besonderes Augenmerk auf sichere Übertragungsmethoden und die Einhaltung der Datenschutzgesetze gelegt werden.
  • Drittanbieter-Management: Oftmals setzen Franchisegeber Drittanbieter für verschiedene Dienstleistungen ein. Es muss sichergestellt werden, dass diese Dritten ebenfalls strenge Datenschutzpraktiken befolgen. Um dies zu gewährleisten, könnte der Franchisegeber die Franchisenehmer verpflichten die passenden datenschutzrechtlichen Mindeststandards an diese weiterzugeben.

Grundlegende Datenschutz-Themen für Franchisenehmer:

  • Richtlinieneinhaltung: Franchisenehmer müssen die vom Franchisegeber festgelegten Datenschutzrichtlinien strikt einhalten und in ihre Geschäftspraktiken integrieren.
  • Mitarbeiterschulung: Sie sollten sicherstellen, dass alle Mitarbeiter entsprechend geschult sind und die Datenschutzrichtlinien und -verfahren verstehen.
  • Datensicherheit: Franchisenehmer müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten implementieren, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Franchisegebers stehen.
  • Berichterstattung von Verstößen: Im Falle eines Datenverstoßes müssen Franchisenehmer dies umgehend dem Franchisegeber und gemäß den lokalen Gesetzen den zuständigen Behörden melden.
  • Kundendatenschutz: Franchisenehmer sind oft diejenigen, die direkt mit Kunden interagieren und deren Daten sammeln. Sie müssen Verfahren zur Einholung und Speicherung von Kundendaten haben, die der DSGVO oder anderen relevanten Datenschutzgesetzen entsprechen.

Fazit: Balanceakt zwischen Eigenständigkeit, Vorgaben und Effizienz

Neben vielen anderen Aspekten sollte auch der Datenschutz von Anfang an berücksichtigt werden. Allzu oft werden Franchisesysteme von Kunden nicht als eigenständige Unternehmen, sondern als ein Unternehmen betrachtet. Um diesem Risiko zu begegnen, sollte daher jeder Franchisegeber für sein Geschäftsmodell die kritischen Datenschutzaspekte identifizieren und überlegen, wie er deren Umsetzung im gesamten Netzwerk sicherstellen kann. Natürlich ohne die einzelnen Unternehmen in ihrem Kerngeschäft zu sehr einzuschränken. – Eine risikobasierte Gratwanderung, die durchaus Fingerspitzengefühl erfordert.

Michael Wehowsky

Über den Autor - Michael Wehowsky, CIPP/E, CIPT

Michael Wehowsky verfügt als Certified Information Privacy Professional (CIPP/E) und Certified Information Privacy Technologist (CIPT) sowie als zertifizierter Datenschutzbeauftragter (udis, FernUni Hagen) über eine Kombination aus juristischem und technischem Fachwissen.
Er berät Unternehmen verschiedener Ausrichtung und Größe in deutscher, englischer und italienischer Sprache, mit besonderem Schwerpunkt auf Software- und Internet-Datenschutz. Darüber hinaus teilt er seine Erfahrungen als Speaker auf nationalen und internationalen Konferenzen.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

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