Der Datenschutz in seiner öffentlichen Wahrnehmung
15.01.2025
Zusammenfassung
Datenschutz braucht eine positive Bildsprache, um das Anliegen des Datenschutzes zu verdeutlichen.
4 Minuten Lesezeit
Datenschutz schützt Daten, heißt es. Eigentlich soll durch den Datenschutz die Privatsphäre des Bürgers geschützt werden. Mit dem “Volkszählungsurteil” von 1983 wurde dieser Gedanke vom Bundesverfassungsgericht als informelles Selbstbestimmungsrecht den Grundrechten mit folgender Begründung hinzugefügt:
Die zentrale Stelle der Entscheidung (unter C II 1 a) lautet:
“Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.”
Weiter heißt es dort:
“Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.”
Eine Verständigung der Menschen untereinander geschieht in der Regel aufgrund der Vermittlung bildhafter Vorstellungen. Das menschliche Gehirn, genauer das limbische System, arbeitet analog, eine auf Abstraktionen aufbauende Verständigung ist eher die Ausnahme. Für Belange des Datenschutzes jedoch hat die evolutionäre Entwicklung des Menschen keine bildhaften Vorstellungen hervorbringen können, was das Verständnis für, sowie eine Verständigung über den Datenschutz belastet.
Auf der Suche nach einer ersatzweise repräsentativen Abbildung setzte sich das Vorhängeschloss als bildhafte Darstellung für den Datenschutz durch.
Das nur rudimentär vorhandene Verständnis des Schutzes der Privatsphäre des Bürgers schlug sich also nieder nicht nur in der allenfalls ungefähren Benamung „Datenschutz“, sondern auch in einer unpräzisen bildhaften Darstellung.
Datenschutz ist kein Selbstzweck, auch wenn viele dies auf den ersten Blick nun so zu verstehen scheinen. Der Schutz der Privatsphäre des Bürgers hat hohe Relevanz für die Entwicklung jeder Gesellschaft.
Dies bildhaft auszudrücken gelingt nicht durch das Vorhängeschloss.
Daher haben wir uns entschlossen, eine positive Bildersprache für das Anliegen des Datenschutzes anzubieten, mit welchem der Mensch sich in einem lichtvollen Zusammenhang mit seiner Zukunft befindet.
Diese Abbildung wurde mit dem Zusatz “Datenschutz-Kit” als Word-Bild-Marke eingetragen.
Autor: Eckehard Kraska