Eilmeldung: BVerfG stützt VDS (Update)
19.03.2008
Wie gerade gemeldet wird, hat das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung nur teilweise beanstandet. (Entscheidung hier) Soweit berichtet, folgt es eben der Linie, die ich seit Monaten in Aussicht gestellt habe. Sobald das Urteil vorliegt werde ich hier mehr dazu schreiben, ich für meinen Teil möchte aber anmerken, dass dieses Urteil (soweit bisher berichtet) absehbar und von mir vorhergesagt war. Speziell bezüglich des Eilantrages, da hier sehr hohe Hürden vom BVerfG gesetzt werden.
Wie das BVerfG mitteilt, sieht es nicht in der Speicherung, sondern erst im Abruf den wesentlichen Eingriff:
Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht) scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.
Damit ist klar, dass das eigentliche Ziel, nämlich der Stopp der Vorratsdatenspeicherung, verfehlt wurde. Von Anfang an war absehbar, dass es auf eine Abwägung der Speicherdauer hinausläuft – so wäre eine Speicherung der Daten über 12 Jahre hinweg sicherlich nicht mehr verhältnismässig. Die hier geählte Speicherdauer von 6-Monaten aber ermöglicht Diskussionen, die im vorliegenden Fall zwar nicht ersichtlich sind, aber für mich nur bedeuten, dass sich dem Gericht bei der jetzt gewählten Dauer von 6 Monaten die Frage auch gar nicht stellt. Im Fazit bleibt nur eine Erkenntnis: Eine Vorratsdatenspeicherung ist nicht per se verfassungswidrig, sondern erst die Modalitäten in Speicherdauer und Abrufverfahren entscheiden darüber.
Die vom BVerfG gemachten Äusserungen jetzt sind nicht wirklich auf die Hauptsache übertragbar, da das BVerfG sich hier auf die Frage konzentriert hat, auf welchem Weg das Gesetz mit minimalem Eingriff gestutzt werden kann.
Update: Der AK VDS hat hier eine erste Reaktion veröffentlicht. Ich persönlich empfinde die Reaktion angesichts der Entscheidung äusserst unpassend und kann nicht nachvollziehen, wie jetzt beim unbedarften Leser der Eindruck erweckt wird, die Bundesregierung hätte sich eine Ohrfeige geholt.