Erweiterte Wirtschaftspartnerschaft zwischen der EU und Japan: Digitale Zusammenarbeit
28.03.2024
Zusammenfassung
Die jüngste Erweiterung der Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Japan ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Aber was bedeutet das konkret und ist das vielleicht sogar aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant?
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In einer zunehmend datengesteuerten Welt ist die Fähigkeit, Informationen sicher und frei über Grenzen hinweg zu übermitteln, von entscheidender Bedeutung. Die jüngste Erweiterung der Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Japan ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Aber was bedeutet das konkret und ist das vielleicht sogar aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant?
Die Erweiterung der Partnerschaft um Regelungen zum Datenverkehr ist zunächst eine Antwort auf die Bedürfnisse unserer digitalisierten Wirtschaft. Ziel dieser Regelungen ist es, “die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen auf elektronischem Wege sicherzustellen”. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass Unternehmen und Organisationen in der EU und Japan Daten über die Grenzen hinweg austauschen können, ohne dass ihnen unverhältnismäßige Beschränkungen auferlegt werden können.
„Die Vertragsparteien [Japan und die Europäische Union] verpflichten sich, die grenzüberschreitende Informationsübermittlung auf elektronischem Wege sicherzustellen (…).“ [Ergänzung in Artikel 8.81]
„Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die die grenzüberschreitende Informationsübermittlung (…) verbieten oder beschränken (…).“
Ein wesentlicher Aspekt dieses Abkommens ist die Achtung des Datenschutzes und der Privatsphäre. In einer Zeit, in der Datenschutzbelange immer mehr in den Vordergrund rücken, erkennen beide Seiten das Recht auf einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten an. Dies bedeutet, dass der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten nicht dem freien Datenverkehr geopfert wird, sondern dass eine ausgewogene Grundlage für den Austausch geschaffen wird.
„Jede Vertragspartei schafft einen Rechtsrahmen, der den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr vorsieht, oder erhält diesen aufrecht.“ [Ergänzung in Artikel 8.82]
Darüber hinaus haben die EU und Japan weitreichende Transparenzverpflichtungen vereinbart. Diese sollen sicherstellen, dass sowohl die Betroffenen ihre Rechte geltend machen können als auch die Unternehmen klare Leitlinien haben, wie sie diese Rechte respektieren und schützen können. Transparenz in dieser Form fördert das Vertrauen in digitale Dienste und den Umgang mit Daten und stellt sicher, dass die Rechte des Einzelnen nicht im digitalen Rauschen untergehen.
„Jede Vertragspartei veröffentlicht Informationen über den Schutz, den sie den Nutzern des elektronischen Geschäftsverkehrs im Hinblick auf personenbezogene Daten und Privatsphäre bietet, einschließlich wie Einzelpersonen bei einem Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten oder der Privatsphäre (…) ihre Rechte geltend machen können (…).“ [Ergänzung in Artikel 8.82]
Insgesamt stellt diese Erweiterung der Wirtschaftspartnerschaft einen bedeutenden Fortschritt in der Art und Weise dar, wie wir über Daten, Datenschutz und digitale Zusammenarbeit denken. Sie ist ein Schritt hin zu einer Welt, in der Daten frei fließen können, aber nicht auf Kosten unserer Grundrechte. Dieses Gleichgewicht zwischen Freiheit und Schutz ist entscheidend für Wachstum und Innovation in unserer zunehmend vernetzten Welt.