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Es gibt ihn nicht, “den Terroristen”.

22.08.2008

Die Frage ist, welche Schlüsse man aus den “Erkenntnissen” zieht, die der Spiegel vom MI5 berichtet:

Diejenigen, die in terroristische Aktivitäten in Großbritannien verwickelt sind, passen in keine Schublade. […] “Das Wichtigste, was die Untersuchung ergeben hat, ist: Diejenigen, die zu Terroristen werden, sind keiner bestimmten Gruppe zuzuordnen”, zitiert die Zeitung aus der Studie. […] Potentielle Terroristen sind demnach, allen Vorurteilen zum Trotz, keine Einzelgänger, geistig Verwirrte oder religiösen Fanatiker. Die Herkunft der Untersuchten spiegele zudem den Durchschnitt der britischen Bevölkerung wider.

Das ist nicht nur profane Wahrheit, sondern eine wichtige Erkenntnis wenn man an Rasterfahndungen denkt: Wenn es keine Besonderheiten gibt, keine Signifikanz, wie will man so genannte “Schläfer” denn entdecken?

Es liegt nahe zu sagen, es gibt keinen nahe liegenden Weg, diese durch eine Datenfahndung zu entdecken und es somit sein zulassen. Die andere Lösung sieht so aus, dass man nach dem Motto “Unverdächtig ist besonders verdächtig” sucht. Und diese Lösung ist nunmal leider Realität – auch in Deutschland.

So geschehen u.a. 2001 in Deutschland bei einer Rasterfahndung, die versuchte, besonders unauffällige Mitglieder der Gesellschaft zu finden. Das BVerfG stoppte dies (AZ 1 BvR 518/02), jedoch stellte es auch fest:

Gegenüber den für die frühere Rasterfahndung typischen Konstellationen wird die Verdachtslosigkeit der Maßnahme noch erhöht, wenn gerade die Unauffälligkeit und Angepasstheit des Verhaltens zu einem maßgeblichen Kriterium der Suche erhoben wird. (Rn. 120)

Aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen darf der mit der Rasterfahndung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einer völlig verdachtslosen Person nur erfolgen, wenn jedenfalls eine in konkreten Tatsachen begründete Gefahr gegeben ist, die Anlass für die Annahme schafft, dass auf der Grundlage der Ermittlung von Daten eines bestimmten Personenkreises Maßnahmen ergriffen werden können, die zur Abwehr dieser Gefahr beitragen. (Rn. 158)

Mit der Absenkung der Wahrscheinlichkeitsschwelle auf eine bloße Möglichkeit terroristischer Anschläge nehmen die Gerichte einen von Verfassungs wegen unzulässigen Verzicht auf das Vorliegen einer konkreten, also im einzelnen Fall gegebenen und durch hinreichende Tatsachen zu belegenden Gefahrenlage vor. (Rn. 161)

Fazit im Umkehrschluss: Sofern nicht nur die “bloße Möglichkeit”, sondern vielmehr konkreter Anhaltspunkt eines Angriffs vorliegen ist das obige Muster eventuell zulässig. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die (wenig überraschenden) “Ergebnisse” des MI5 irgendwelche Änderungen hervorrufen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass verstärkt auf triviale Muster zum Entdecken “Verdächtiger” gesetzt wird. Die Konsequenz aus den “Erkenntnissen” wird um so mehr sein: Ein besonders Unverdächtiger macht sich ganz besonders verdächtig. Ein Nebeneffekt von dieser “Ermittlungsmethode” ist übrigens (dies ist kein Zufall), dass zunehmend zur Bewertung trivialer Merkmale auch triviale Lebensbereiche überwacht werden – eine umfassende Ermittlung “besonders Unvedächtiger” ist nur möglich, wenn man die besonders unverdächtigen Lebensbereiche möglichst umfassend überwacht. Erst wenn man weiss, wer besonders oft im Supermarkt Seife und Haartönung kauft, bei dem kann manvermuten, was der in seiner Badewanne für explosive Mischungen herstellt.

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