EUGH: VDS-Richtlinie ist rechtmässig. Jedenfalls bzgl. Rechtsgrundlage!
10.02.2009
Der EUGH hat entschieden und das Geschrei wird bald beginnen:
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE RECHTSGRUNDLAGE GESTÜTZT
Zu finden ist das Urteil hier. Von mir dazu nichts weiter, ich habe oft genug davor gewarnt, nicht zu begreifen worum es bei dieser Frage geht und habe mehr als einmal darauf hingewiesen, dass sowohl der EUGH als auch das BVerfG eben nicht die VDS bzw. ihre zu Grunde liegende Richtlinie vollständig umstürzen.
In der kürze wird dieses Zitat dem Verständnis helfen:
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt sind und nicht den Zugang zu den Daten deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten regeln.
Die Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bringen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich. Diese Fragen, die grundsätzlich in den von der polizeilichen
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen, werden von Bestimmungen der Richtlinie nicht erfasst. Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.
Vielleicht, nach dieser Schlappe die im Ergebnis keine war (ich hoffe, man versteht nun wieso: Um die Grundrechte ging es ja gar nicht!), wird man sich wieder darauf besinnen, mehr Juristen bei solchen Fragen zu beachten. Es mutet seltsam genug an, dass der EUGH sich in seiner PM genötigt sah, diesen Absatz einzufügen:
Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.
Update: Dazu nun auch Heise und Golem.