Datenschutz

Freiheitsstrafen? Bitte nicht.

24.11.2009

Bei Datenschutz-Praxis.de muss ich lesen, dass nun ernsthaft über noch mehr Strafe, diesmal mögliche Freiheitsstrafen, im Bereich des Datenschutzes nachgedacht wird. Ich würde mich freuen, wenn diese unselige Diskussion endet, bevor sie anfängt – schon beim Thema Jugendstrafrecht läuft seit Jahren eine ähnliche Diskussion, fernab kriminologischer Fakten. Und in diesem Fall sogar fernab der juristischen Realität.

Datenschutzverstöße sind nämlich (zumindest teilweise) sehr wohl mit Freiheitsstrafe sanktioniert, wer aber blind nur ins BDSG blickt, kann das nicht wissen. Wichtiger sind da die §§202a,b,c StGB oder auch der §201a StGB, der Bildaufnahmen einschänkt. Gemeint ist also viel mehr, dass der spezielle Sanktionen-Katalog des BDSG erweitert werden soll. Hier wünsche ich mir schlicht, dass nur die mitreden, die zumindest eine Vorlesung Kriminologie besucht haben. Um das Stammtischniveau zumindest annähernd anzuheben.

Das einzige was hilft, ist eine effektive Kontrolle. Als Vergleich: Es wäre so, als würden wir eine bestenfalls rudimentäre Polizei und Staatsanwaltschaft in Deutschland haben und anstelle diese auszubauen, durch ein Hochkurbeln der möglichen Strafen versuchen die Kriminalität in den Griff zu bekommen. Fakt ist: Die Datenschutzbehörden sind unterbesetzt. Fakt ist auch, dass die Kontrollen – gerade was alltägliche Betriebe angeht – eher gering stattfindet. Es mag für den Staat finanziell günstiger sein, Sanktionen hochzuschrauben – sinnvoller sind aber nur funktionierende Kontrolle und Aufklärung.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

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