Gastkommentar: Aktueller Stand bei ELENA
20.01.2011
Als Reaktion auf unseren Artikel zum Jahresende haben wir einen ausführlichen Gastkommentar von Herrn Ulrich Breuer vom Hessischen Rundfunk zum aktuellen Stand von ELENA (elektronisches Entgeltnachweisverfahren) erhalten, den wir im Folgenden veröffentlichen möchten. Anmerkung: Herr Breuer verschickt einen monatlichen Newsletter zu ELENA und Kontextthemen – wenn Sie Interesse an diesem Newsletter haben senden Sie bitte eine E-Mail an Herrn Breuer.
Kommentar von Herrn Breuer im Volltext:
Der aktuelle Stand von ELENA
Wie bereits Ende November 2010 mitgeteilt, hat der Koalitionsausschuss mit Leitung des Kanzleramtes zu ELENA zwei Beschlüsse gefasst:
- Das Verfahren wird für zwei Jahre ausgesetzt; die Nutzung soll ab 01.01.2014 erfolgen.
- Die Federführung zu ELENA geht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Gründe:
- Es gibt zum 1.01.2012 noch keine hinreichende Verbreitung der erforderlichen Signaturkarte mit einer Signatur der Klasse III.
- Die vorgetragenen Kostenbedenken insbesondere der kommunalen Spitzenverbände.
Die Daten sollen aber weiter zentral gespeichert werden. Die Arbeitgeber sollen doppelt verfahren:
- Die monatlichen Datenmeldungen erledigen und
- Bescheinigungen (z. B. nach SGB III) ausstellen (vgl. hierzu auch die Webseiten lohn-info.de und compliancemagazin.de).
Ich kenne keine Bescheinigung die eine Datenhistorie von mehr als 3 Jahren benötigt. Wenn dem so ist, sind sämtliche gespeicherten Daten aus 2010 anlasslose Vorratsdaten und damit grundgesetzwidrig. Ich habe deshalb erneut einen Brief an den ver.di– Bundesvorstand geschrieben, der hier im Internet nachlesbar ist (vgl. zu ELENA auch hier).
Der Arbeitskreis ELENA hat am 14.12.10 wieder getagt. Dabei wurde folgender Meldestand bekanntgegeben:
„Zum Stand 13.12.2010 wurden 32.620.552 vorläufige Identifikationsnummern (vID) vergeben, die in 4.998.996 Sendungen verarbeitet wurden.“ (Protokoll Seite 12, PDF).
Besonders interessant ist TOP 08 – Vollständigkeitskontrolle – Zitat (Protokoll Seite 27, PDF):
- Die Mitglieder des AK ELENA haben sich in ihrer letzten Sitzung am 13.10.2010 unter TOP 06 ausführlich mit dieser Thematik befasst und sich für die Notwendigkeit einer Vollständigkeitskontrolle der Arbeitgebermeldungen im ELENA-Verfahren ausgesprochen.
- Ein Abgleich der Daten aus dem ELENA-Verfahren (Betriebsnummer des Verursachers– BBNRVU, Versicherungsnummer und Datum des Beginns der Beschäftigung)könnte sowohl mit der Prüfplanungsdatei und Basisdatei gem. § 28p Absatz 8 Satz 2SGB IV als auch mit der Betriebsnummerndatei der Bundesagentur für Arbeit (§ 5Absatz DEÜV) erfolgen.
- Derzeit ist ein solcher Abgleich gesetzlich nicht vorgesehen und nach einer internen Prüfung durch das Referat Datenschutz der DRV Bund auch datenschutzrechtlich nicht zulässig. Auf Grund der bestehenden Zweckbestimmungen und Zweckbindungen der unter Ziffer 2 genannten Vorschriften sei es nicht zulässig, diese Dateien an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) als sog. Referenzdateien für einen Datenabgleich zu übermitteln. Dies gelte sowohl für die Prüfplanungsdatei/Basisdatei bei der DRV Bund als auch für Betriebsnummerndatei der Bundesagentur für Arbeit. Dafür bedürfe es einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage.
Beratungsergebnis:
„Die Mitglieder des AK ELENA stimmen der rechtlichen Bewertung unter 3. zu und bitten die ZSS, ein entsprechendes Schreiben an das zuständige Ministerium zu richten. Darin soll um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für einen Datenabgleich zwecks Vollständigkeitskontrolle gebeten werden.“ (Protokoll Seite 28, PDF).
Hier wird das Selbstverständnis dieses AK deutlich:
ELENA-Daten sollen auch noch mit anderen Daten abgeglichen werden. Das ist zwar verboten, aber dafür wird eine „Ermächtigungsgrundlage“ per Gesetz gefordert.
So ist das mit dem Datenschutz, der Demokratie und dem Gesetz!
Autor:
Ulrich BreuerHerr Breuer verschickt einen monatlichen Newsletter zu ELENA und Kontextthemen – wenn Sie Interesse an diesem Newsletter haben senden Sie bitte eine E-Mail an Herrn Breuer.
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