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Gastkommentar: Aktueller Stand bei ELENA

20.01.2011

Als Reaktion auf unseren Artikel zum Jahresende haben wir einen ausführlichen Gastkommentar von Herrn Ulrich Breuer vom Hessischen Rundfunk zum aktuellen Stand von ELENA (elektronisches Entgeltnachweisverfahren) erhalten, den wir im Folgenden veröffentlichen möchten. Anmerkung: Herr Breuer verschickt einen monatlichen Newsletter zu ELENA und Kontextthemen – wenn Sie Interesse an diesem Newsletter haben senden Sie bitte eine E-Mail an Herrn Breuer.

Kommentar von Herrn Breuer im Volltext:

Der aktuelle Stand von ELENA

Wie bereits Ende Novem­ber 2010 mitge­teilt, hat der Koali­ti­ons­aus­schuss mit Leitung des Kanzler­am­tes zu ELENA zwei Beschlüsse gefasst:

  1. Das Verfah­ren wird für zwei Jahre ausge­setzt; die Nutzung soll ab 01.01.2014 erfol­gen.
  2. Die Feder­füh­rung zu ELENA geht an das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les.

Gründe:

  • Es gibt zum 1.01.2012 noch keine hinrei­chende Verbrei­tung der erfor­der­li­chen Signa­tur­karte mit einer Signa­tur der Klasse III.
  • Die vorge­tra­ge­nen Kosten­be­den­ken insbe­son­dere der kommu­na­len Spitzen­ver­bände.

Die Daten sollen aber weiter zentral gespei­chert werden. Die Arbeit­ge­ber sollen doppelt verfah­ren:

  • Die monat­li­chen Daten­mel­dun­gen erledi­gen und
  • Beschei­ni­gun­gen (z. B. nach SGB III) ausstel­len (vgl. hierzu auch die Webseiten lohn-info.de und compliancemagazin.de).

Ich kenne keine Beschei­ni­gung die eine Daten­his­to­rie von mehr als 3 Jahren benötigt. Wenn dem so ist, sind sämtli­che gespei­cher­ten Daten aus 2010 anlass­lose Vorrats­da­ten und damit grund­ge­setz­wid­rig. Ich habe deshalb erneut einen Brief an den ver.di– Bundes­vor­stand geschrie­ben, der hier im Inter­net nachles­bar ist (vgl. zu ELENA auch hier).

Der Arbeits­kreis ELENA hat am 14.12.10 wieder getagt. Dabei wurde folgen­der Melde­stand bekannt­ge­ge­ben:

„Zum Stand 13.12.2010 wurden 32.620.552 vorläu­fige Identi­fi­ka­ti­ons­num­mern (vID) verge­ben, die in 4.998.996 Sendun­gen verar­bei­tet wurden.“ (Proto­koll Seite 12, PDF).

Beson­ders inter­es­sant ist TOP 08 – Vollstän­dig­keits­kon­trolle – Zitat (Proto­koll Seite 27, PDF):

  1. Die Mitglie­der des AK ELENA haben sich in ihrer letzten Sitzung am 13.10.2010 unter TOP 06 ausführ­lich mit dieser Thema­tik befasst und sich für die Notwen­dig­keit einer Vollstän­dig­keits­kon­trolle der Arbeit­ge­ber­mel­dun­gen im ELENA-Verfahren ausge­spro­chen.
  2. Ein Abgleich der Daten aus dem ELENA-Verfahren (Betriebs­num­mer des Verur­sa­chers– BBNRVU, Versi­che­rungs­num­mer und Datum des Beginns der Beschäftigung)könnte sowohl mit der Prüfpla­nungs­da­tei und Basis­da­tei gem. § 28p Absatz 8 Satz 2SGB IV als auch mit der Betriebs­num­mern­da­tei der Bundes­agen­tur für Arbeit (§ 5Absatz DEÜV) erfol­gen.
  3. Derzeit ist ein solcher Abgleich gesetz­lich nicht vorge­se­hen und nach einer inter­nen Prüfung durch das Referat Daten­schutz der DRV Bund auch daten­schutz­recht­lich nicht zuläs­sig. Auf Grund der beste­hen­den Zweck­be­stim­mun­gen und Zweck­bin­dun­gen der unter Ziffer 2 genann­ten Vorschrif­ten sei es nicht zuläs­sig, diese Dateien an die Zentrale Speicher­stelle (ZSS) als sog. Referenz­da­teien für einen Daten­ab­gleich zu übermit­teln. Dies gelte sowohl für die Prüfplanungsdatei/Basisdatei bei der DRV Bund als auch für Betriebs­num­mern­da­tei der Bundes­agen­tur für Arbeit. Dafür bedürfe es einer entspre­chen­den Ermäch­ti­gungs­grund­lage.

Beratungs­er­geb­nis:

„Die Mitglie­der des AK ELENA stimmen der recht­li­chen Bewer­tung unter 3. zu und bitten die ZSS, ein entspre­chen­des Schrei­ben an das zustän­dige Minis­te­rium zu richten. Darin soll um die Schaf­fung einer gesetz­li­chen Grund­lage für einen Daten­ab­gleich zwecks Vollstän­dig­keits­kon­trolle gebeten werden.“ (Proto­koll Seite 28, PDF).

Hier wird das Selbst­ver­ständ­nis dieses AK deutlich:

ELENA-Daten sollen auch noch mit anderen Daten abgegli­chen werden. Das ist zwar verbo­ten, aber dafür wird eine „Ermäch­ti­gungs­grund­lage“ per Gesetz gefor­dert.

So ist das mit dem Daten­schutz, der Demokra­tie und dem Gesetz!

Autor:
Ulrich Breuer

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag:

Nicoline von Jordans

Ich empfinde ELENA als verfassungswidrig. Mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist für mich nicht mehr gewahrt. Es kann jedoch nur funktionieren, weil alle mitmachen. Habe ich nicht die Möglichkeit, per einstweiliger Verfügung dem Lohnbüro meines Arbeitgebers die Weitergabe meiner Daten zu untersagen? Vielleicht weiß ja jemand eine Antwort darauf.

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