Kameras kontra Vandalismus?
26.03.2008
Ein Artikel aus der Schweriner Volkszeitung greift Geschehnisse auf, die hier in Langerwehe ebenfalls aufgetreten sind. Zu bedenken ist aber, dass je nach Bundesland eine anndere gesetzliche Grundlage (mit unterschiedlichen Vorgaben) existieren kann und auch wird:
In der Kreisstadt demolierten Unbekannte vor Ostern mehrere Autos. In Lübz ärgern sich Geschäftsleute über Vandalismus. Schnell ist die Forderung bei der Hand, neuralgische Punkte per Videoüberwachung sicherer zu machen, Marktplätze oder Parkplätze beispielsweise.
Wollen die Überwacher aber offen Bilder aufzeichnen, wird es schwierig. Das ist nämlich laut Gesetzesbegründung nur an Orten möglich, an denen wiederholt Straftaten begangen worden sind bzw. an denen künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist – so genannte Kriminalitätsschwerpunkte. Ordnungswidrigkeiten wie Graffiti-Schmierereien oder Straftaten geringfügiger Bedeutung wie Sachbeschädigungen reichen nicht aus.
Einschlägige Gerichtsurteile legen die Messlatte für die Videoüberwachung öffentlicher Plätze sehr hoch. “Sinn und Zweck einer restriktiven Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur Videoüberwachung ist, dass sich unbescholtene Bürger im öffentlichen Raum frei bewegen können sollen, ohne permanent Gefahr laufen zu müssen, beobachtet zu werden”, sagt Ina Schäfer, Mitarbeiterin des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern.