Datenschutz

Karlsruhe kippt Kennzeichenerfassung

11.03.2008

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das automatische Erfassen von Autokennzeichen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die automatische Erfassung von Autokennzeichen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Fahndungsmethode, die unter anderem in Hessen und Schleswig-Holstein praktiziert wird, verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie die Karlsruher Richter am Dienstag verkündeten.

In den beiden Landesgesetzen sei weder der Anlass noch der Ermittlungszweck genannt, dem die Erfassung der Autokennzeichen dienen solle. Damit seien die Vorschriften zu unbestimmt und ermöglichten schwerwiegende Eingriffe. (Quelle: Süddeutsche).

Ich habe das Urteil noch nicht gelesen, daher hier ein Zitat aus Prantls Kommentar in der SZ dazu. Wenn das stimmt, ist dieses Urteil sehr viel mehr Wert als vermutet:

In Deutschland wird es keine britischen Verhältnisse geben – wenn sich die Politik an die Anweisung des Bundesverfassungsgerichts hält: Das Gericht hat nämlich eine flächendeckende Totalkontrolle mit Kameras verboten. Das am Dienstag verkündete Urteil gegen die generelle und anlasslose Erfassung aller Kfz-Kennzeichen ist nicht nur ein Grundsatzurteil für den Straßenverkehr, es ist ein Grundsatzurteil zur Überwachung des öffentlichen Raums überhaupt.

Das höchste deutsche Gericht hat, zwei Wochen nachdem es in seiner Online-Entscheidung das neue “Computer-Grundrecht” geschaffen hat, nunmehr das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausgebaut: Karlsruhe sagt erstmals, dass auch die Erfassung öffentlich zugänglicher Informationen grundrechtlichen Schutz genießt.

Das gilt bei der staatlichen Überwachung öffentlicher Straßen ebenso wie bei der staatlichen Überwachung öffentlicher Plätze: einfach so, ganz generell, ohne konkreten Anlass und ohne strikte Löschungsvorschriften geht das nicht. Der Bürger soll also richtigerweise auch dann, wenn er sich in der Öffentlichkeit bewegt, nicht jedweder Registrierung und Speicherung schutzlos ausgeliefert sein.

Dazu nun die Meldung des BVerfG:
Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kraftfahrzeughalter gegen polizeirechtliche Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ermächtigen (vgl. Pressemitteilung Nr. 94 vom 27. September 2007), waren erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2008 die angegriffenen Vorschriften für nichtig
erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Die beanstandeten Regelungen genügen nicht dem Gebot der
Normenbestimmtheit und Normenklarheit, da sie weder den Anlass noch den
Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten
dienen sollen. Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in
ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Verhältnismäßigkeit nicht. Sie ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in
das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die
für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten
gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den
Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem
Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort
wieder gelöscht wird.

1. Der grundrechtliche Schutz entfällt nicht schon deshalb, weil
die betroffene Information öffentlich zugänglich ist – wie es
für Kraftfahrzeugkennzeichen, die der Identifizierung dienen,
sogar vorgeschrieben ist. Auch wenn der Einzelne sich in die
Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen
Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen
personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter
Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der
Weiterverwertung erfasst werden.

2. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung kommt es in den Fällen der
elektronischen Kennzeichenerfassung aber dann nicht, wenn der
Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird
und negativ ausfällt sowie zusätzlich rechtlich und technisch
gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort
spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug
herzustellen, gelöscht werden. In diesen Fällen begründen die
Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand.

3. Demgegenüber liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, wenn ein
erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und
gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf
vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn das
Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird.
Ab diesem Zeitpunkt steht es zur Auswertung durch staatliche
Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische
Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und
Privatheit.

II. Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage
beruhen. Die angegriffenen Vorschriften erfüllen
diese Voraussetzung nicht.

1. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht des
Eingriffs, das insbesondere von der Art der erfassten
Information, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem
betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung
der Daten beeinflusst wird.

Die vorliegend zu beurteilende automatisierte
Kennzeichenerfassung kann insbesondere je nach
Verwendungskontext zu Grundrechtsbeschränkungen von
unterschiedlichem Gewicht führen. Dient sie allein dem Zweck,
gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen und deren Fahrer zu
“stellen”, insbesondere auch um Anschlusstaten zu verhindern,
oder die Weiterfahrt von Fahrzeugen ohne ausreichenden
Versicherungsschutz auszuschließen, weist die Maßnahme für den
Betroffenen eine vergleichsweise geringe
Persönlichkeitsrelevanz auf. Soll die automatisierte
Kennzeichenerfassung dagegen dazu dienen, die gewonnenen
Informationen für weitere Zwecke zu nutzen, etwa um Aufschlüsse
über das Bewegungsverhalten des Fahrers oder sonstige
persönlichkeitsrelevante Informationen über einzelne Fahrten zu
erhalten, so wandelt sich die Grundrechtsrelevanz der Maßnahme.
Insbesondere durch längerfristige oder weiträumig vorgenommene
Kennzeichenerfassungen sind Eingriffe von erheblichem Gewicht
möglich.

2. Die Normen verstoßen gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und
Normenklarheit.

a) Es fehlt an einer hinreichenden bereichsspezifischen und
normenklaren Bestimmung des Anlasses und des
Verwendungszwecks der automatisierten Erhebung.

Die angegriffenen Vorschriften erlauben die
Kennzeichenerfassung “zum Zwecke” des Abgleichs mit dem
Fahndungsbestand. Damit wird jedoch weder der Anlass noch
der Ermittlungszweck benannt, dem sowohl die Erhebung als
auch der Abgleich letztlich dienen sollen. Eine Präzisierung
des Anwendungsbereichs der Ermächtigung wird durch die
Verwendung der Begriffe des “Fahndungsbestands” und der
“Fahndungsnotierung” nicht geleistet. Diese Begriffe haben
den Charakter einer dynamischen Verweisung, durch die
insbesondere nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang
der einbezogenen Datenbestände laufend und in gegenwärtig
nicht vorhersehbarer Weise verändert.

Die gesetzlichen Ermächtigungen sind so unbestimmt gefasst,
dass sie es nicht ausschließen, auch Ausschreibungen zur
polizeilichen Beobachtung als Bestandteil des
Fahndungsbestands anzusehen mit der Folge, dass mit Hilfe
der automatisierten Kennzeichenerfassung auch eine
polizeiliche Beobachtung durchgeführt werden kann. Damit
wird eine systematische, räumlich weit reichende Sammlung
von Informationen über das Bewegungsverhalten von Fahrzeugen
und damit auch von Personen technisch und mit relativ
geringem Aufwand möglich. Der Eingriff erhält dadurch eine
veränderte Qualität mit gesteigerter Intensität und bedarf
einer darauf abgestimmten Eingriffsermächtigung.

Das in Schleswig-Holstein normierte Verbot eines
flächendeckenden Einsatzes führt nur zu einer gewissen
Eingrenzung des möglichen Umfangs der Kennzeichenerfassung.
Damit wird jedoch weder ein routinemäßiger Einsatz einer
anlasslosen Kennzeichenerfassung noch deren gezielter
Einsatz zur Beobachtung bestimmter Fahrzeuge ausgeschlossen.
Infolge der Anknüpfung der Maßnahme an den Fahndungsbestand
bei gleichzeitiger Unbestimmtheit des Verwendungszwecks ist
den landesrechtlichen Regelungen nicht zu entnehmen, ob die
Kennzeichenerfassung auch zu strafprozessualen Zwecken,
einschließlich der Vorsorge für die Verfolgung von
Straftaten im Vorfeld eines Verdachts, eingesetzt werden
darf.

Selbst wenn es möglich sein dürfte, einige der
Bestimmtheitsdefizite durch Auslegung zu beseitigen, können
die Mängel, insbesondere die fehlende Bestimmtheit des
Verwendungszweckes, nicht insgesamt durch eine einengende
verfassungskonforme Auslegung geheilt werden. Eine solche
Auslegung setzt Anhaltspunkte dafür voraus, dass der enger
gefasste Zweck der maßgebliche sein soll. Daran fehlt es
hier.

b) Mit dem Fehlen der Zweckbestimmung der automatisierten
Kennzeichenerfassung geht eine grundrechtswidrige
Unbestimmtheit auch hinsichtlich der erhebbaren
Informationen einher. Beide Regelungen lassen offen, ob oder
gegebenenfalls welche weiteren Informationen neben der
Ziffern- und Zeichenfolge des Kennzeichens erhoben werden
dürfen. Obwohl die Bestimmungen bei enger Auslegung allein
eine Erfassung des Kfz-Kennzeichens erlauben, geht mit der
gegenwärtig üblichen Erhebung des Kennzeichens durch
Videobilder notwendig eine Erfassung aller auf dem Bild
erkennbaren Einzelheiten, möglicherweise auch solche über
die Insassen des Fahrzeugs einher. Da der Verwendungszweck
für die erhobenen Informationen nicht hinreichend klar und
bestimmt geregelt ist, kann auch der Umfang der erhebbaren
Informationen durch eine solche, auf die Zweckbestimmung
verweisende Auslegung nicht hinreichend eingegrenzt werden.

3. Die angegriffenen Bestimmungen genügen in ihrer unbestimmten
Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Verhältnismäßigkeit nicht.

Sie ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne
die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich
geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu
normieren. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es
insbesondere nicht vereinbar, dass die angegriffenen
Vorschriften aufgrund ihrer unbestimmten Weite anlasslos
erfolgende oder – so jedenfalls in Hessen – flächendeckend
durchgeführte Maßnahmen der automatisierten Erfassung und
Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglichen. Zudem
ermöglicht die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte
Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen, ohne
dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken
von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur
Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Unterblieben ist
auch eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der
Maßnahme, die zur Ermöglichung von Eingriffen lediglich
geringerer Intensität, etwa zur Erfassung der Kennzeichen
gestohlener Kraftfahrzeuge, zulässig wäre.

III. Den Landesgesetzgebern stehen verschiedene Möglichkeiten zur
Verfügung, um eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbleibende und
sowohl hinreichend bestimmte als auch angemessene
Eingriffsermächtigung zu schaffen. Für eine die
Verhältnismäßigkeit wahrende Regelung der Voraussetzungen der
automatisierten Kennzeichenerfassung scheidet ein weit gefasster
Verwendungszweck beispielsweise dann nicht aus, wenn er mit engen
Begrenzungen der Eingriffsvoraussetzungen kombiniert ist, wie es
die derzeitige brandenburgische Regelung vorsieht. Möglich sind
ferner Kombinationen von enger gefassten Zweckbestimmungen, die
die Kennzeichenerfassung auf nicht eingriffsintensive
Verwendungszwecke begrenzen, mit entsprechend geringeren
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Fahndungsbestand und die
Voraussetzungen für den Erhebungsanlass.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

3 Kommentare zu diesem Beitrag:

Dr. K. S.

Hallo,
die Stadt Frankfurt erfasst weiterhin KFZ-Kennzeichen-Daten, teilt die erfolgte Erfassung allerdings über einen Zettel mit, der an die Windschutzscheibe gehängt wird. - Gemäß Auskunft aus dem Zettel werde ich über die Auswertung der Daten gesondert informiert.
Ich habe zu keiner Zeit einer Erfassung in dieser Art zugestimmt und sehe hiermit meine informationelle Selbstbetimmung verletzt.
Welche Maßnahmen kann ich gegen die Stadt Frankfurt am Main ergreifen?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Schwinn

Das ist interessant und wird von mir gleich aufgegriffen.

Leider aber kann ich keine konkreten Hinweise geben, da ich damit schnell in den Bereich unerlaubter Rechtsberatung komme.

Auf jeden Fall sollten Sie sich an den Landesdatenschutzbeauftragten von Hessen wenden.

Ausnahme: Ihr Eintrag war scherzhaft gemeint und sie beziehen sich auf "Knöllchen". Fände ich aber nicht witzig.

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