Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Provider
23.01.2008
Leitsatz nach MIR:
Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Namen und Anschrift sowie die IP-Adressen der Verantwortlichen für Internetseiten, auf denen gefälschte Bildnisse einer Person verbreitet werden, lässt sich weder aus § 242 BGB noch aus § 101a UrhG analog ableiten. (KG Berlin, 10 U 262/05)