Datenschutz

Keine Telefonwerbung ohne Einwilligung

28.01.2008

Immer noch verbreitet ist die Auffassung, man könne hemmungslos via Telefon werben. Dem ist nicht so, nicht zuletzt auch aus Datenschutzrechtlichen Gründen. Eine kurze Zusammenstellung der interessantesten Urteile.

Anrufe bei Verbrauchern stellen auch dann eine unzulässige Belästigung dar, wenn ein Kunde über mögliche Vertragsänderungen oder neue Angebote informiert wird und der Kunde nicht vorher ausdrücklich oder konkludent solchen Anrufen zugestimmt hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschieden (Az. 6 U 175/04), ebenso das OLG Hamm (AZ: 4 U 78/06). Diese Wertung wurde zuletzt vom BGH Ende 2007 bestätigt (AZ I ZR 88/05), der feststellt:

Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein.

Eine Einwilligung kann demzufolge auch nicht alleine darin gesehen werden, dass auf dem Vertragsformular die Telefonnummer durch den Kunden eingetragen wird. Den Weg ging auch das LG Düsseldorf (Az. 38 O 145/06) , das feststellt, dass eine nicht durchgestrichene Klausel auf einer Postkarte (zur Teilnahme an einem Gewinnspiel) nicht als generelles Einverständnis zu Werbeanrufen gewertet werden darf. Dazu stellt das LG Potsdam (AZ: 52 O 67/07) fest: Eine Einwilligung in Werbung muss grundsätzlich für den konkreten Fall erteilt sein. Eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann ist unwirksam.

Wer sich zur Verbreitung seiner Werbung so genannter Afilliates bedient hat nach dem gleichen Urteil des LG Potsdam (AZ: 52 O 67/07) schlechte Karten:

Der Merchant haftet für Rechtsverstöße seiner Affiliates (hier: unzulässige E-Mail-Werbung), da diese als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG handeln. Bei Affiliates ist grundsätzlich die erforderliche, aber auch ausreichende Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus des Händlers zu bejahen, zumal sich bei anderer Betrachtung der Händler bei Verstößen des Affiliates im Wettbewerb, der schließlich ihm zugute kommen soll, hinter diesem verstecken könnte. Ob eine derartige Sichtweise etwaig “das Aus” des Affiliate-Marketings bedeuten kann, ist unerheblich und rechfertigt jedenfalls kein anderes, rechtliches Ergebnis (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05; LG Berlin, MMR 2006, 118f.).

Von geradezu nötigenden Maßnahmen wie dem Zusenden von Auftragsbestätigungen nach einem rein werbenden Anruf sollte man absehen, dazu das LG Bonn (AZ: 11 O 142/05): “Die Zusendung von Auftragsbestätigungen, denen kein Vertragsschluss zugrunde liegt, sondern ein Werbeanruf, stellt eine unzumutbare Belästigung dar.” Eine Privilegierung erfahren leider durchweg so genannte “Meinungsforscher” die keine Einwilligung brauchen zum Anrufen, dazu nur das AG Hamburg (AZ: 918 C 413/05).

Übrigens: Unerwünschte SMS-Werbung ist genauso unzulässig, dazu nur das LG Bonn (AZ: 6 S 77/04) und das LG Berlin (AZ 15 O 420/02).

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
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