Keine Telefonwerbung wegen Gewinnspiel
25.03.2008
Ich hatte dazu schonmal was geschrieben, lese aber heute in einem Blog-Eintrag weitere schöne Urteile dazu:
Wer Telefonwerbung betreibt und auf eine angebliche Einwilligung des Betroffenen aufgrund einer ausgefüllten Gewinnspielkarte verweist, hat schlechte Karten.
Im Blogeintrag dort wird auf zwei Urteile der Landgerichte Berlin (15 O 527/06) und Hamburg (312 O 645/02) verwiesen, die zum Schluss kommen, eine solche Einwilligungs-Klausel sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Dahinter steht eine BGH-Entscheidung, noch nach damaligem AGB-Gesetz. Der BGH hat entschieden:
a) Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGB-Gesetz entsprechend.
b) Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.
(BGHZ 141, 124)
Der §9 AGBG entspricht dem heutigen §307 BGB. Da bleibt nicht viel Luft für anderslautende Argumentationen gegenüber Betroffenen.