LG München: Schmerzensgeld wegen nicht korrekter Einbindung von Google Webfonts
02.02.2022
[IITR – 02.02.22] Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) einem Kläger 100,- Euro Schmerzensgeld wegen der nicht korrekten Einbindung von Google Webfonts (eine von Google kostenfrei zur Verfügung gestellte Bibliothek von Schriftarten) zugesprochen.
Der Webseitenbetreiber hatte Google Webfonts in der Weise eingebunden, dass automatisch die IP-Adressen der Webseitenbesucher an Google übermittelt und für die Anzeige von Schriftarten aus der kostenfreien Google Bibliothek genutzt wurden.
Google Webfonts nicht korrekt eingebunden
Korrekterweise hätte der Webseitenbetreiber entweder (a) auf den Einsatz der kostenfreien Schriftarten verzichten, (b) die vorherige Einwilligung des Webseiten-Besuchers einholen oder – empfehlenswerter Weise – (c) die Schriftarten von Google vorher auf seinem Server zwischenladen und dann an die Webseiten-Besucher ausliefern sollen.
Google Webfonts auf eigenem Server zwischenladen
Die Entscheidung überrascht hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Verfahren vorliegenden Gestaltung daher auf den ersten Blick nicht. Wir hatten auf die korrekte Einbindungsform auch schon mehrfach hingewiesen (entsprechende Anleitungen finden sich hier; Linkempfehlung von Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest).
Schmerzensfeld bei Datenschutzverstoß
Aufsehen erregt an der Entscheidung vielmehr, dass das Gericht vorliegend Schmerzensgeld in Höhe von 100,- EUR zugesprochen hat – also ein immaterieller Schaden ohne konkreten Schadensnachweis zu ersetzen ist. Würde sich diese – letztlich durch den EuGH zu klärende Rechtsfrage – bei den Gerichten durchsetzen hätten Unternehmen bei Datenschutzverstößen nicht nur die Aufsichtsbehörden zu fürchten sondern müssten ggfs. auch Betroffene für immaterielle Schäden ausgleichen.
Parallelen zu Google Tag Manager
Auch weist die Entscheidung die Richtung hinsichtlich von Werkzeugen wie dem Google Tag Manager. Im Lichte dieser Entscheidung dürfte auch hier künftig nicht mehr davon auszugehen sein, dass dieser ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher geladen werden darf.
Empfehlung für Webseiten-Betreiber
Webseiten-Betreiber sind gehalten, ihre Webseite auf Datenabflüsse an Dritte zu überprüfen. In diesem Beitrag haben wir die wesentlichen Aspekte nochmal zusammengefasst.