Lügen nicht mehr erlaubt dank dem BGH?
16.07.2008
Bei dem Urteil des BGH, eben von mir hier Infos eingestellt, ergibt sich zwischen den Zeilen ein Problem. Man lese den Absatz zur Angabe des Geburtsdatums nochmal in Ruhe:
Die Angabe des Geburtsdatums dient der Zweckbestimmung des Vertrags des Beklagten mit dem Verbraucher (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG).*** Schon angesichts der Vielzahl der Teilnehmer am Payback-Programm gehört eine praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung der Programmteilnehmer zu den Vertragszwecken. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Bonusprogramm, welches nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund dreißig Millionen Teilnehmer hat, zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen in besonderer Weise geeignet.
Datenschützer sagen schon länger, dass man Daten wie ein Geburtsdatum bei einem Vertrag nicht wahrheitsgemäß angeben muss – wenn die daten nicht gebraucht werden, so etwa Dr. Thilo Weichert in der Welt:
Es ist übrigens auch zulässig, Fantasieangaben zu machen, wenn die Informationen für den Vertragsabschluss nicht unbedingt gebraucht werden.
Das Problem ist nur, siehe oben, dass der BGH sagt, Rabattkarten brauchen das Geburtsdatum zur Identifikation. Man sollte sich also hüten, bei PayBack & Co. ein falsches Datum anzugeben. Und wer dies bereits getan hat, sollte nochmals drüber nachdenken. Mit der Argumentation des BGH jedenfalls lässt sich nicht mehr klar differenzieren, wann überhaupt noch Daten überflüssig sind – die Rabattkarten-Herausgeber verfügen ja u.a. auch noch über die Anschrift der Verbraucher. Wirklich viel Platz für “überflüssiges” verbleibt da, dank dem BGH, nun nicht mehr.