Datenschutz

Mit Videoüberwachung nach Kundin gefahndet (Update)

05.02.2008

Ein Bericht der Stuttgarter Zeitung lässt aufhorchen:

Die Stuttgarter Volksbank hat einer Kundin eine Rechnung für Reinigungskosten geschickt. Aufgrund der Videoüberwachung sei festgestellt worden, dass es bei ihrem Besuch zu einer Verunreinigung gekommen sei. Nun ermittelt der oberste Datenschützer.

Der Brief, den Eva Herre vor wenigen Tagen aus dem Postkasten fischte, musste die 34-Jährige gleich mehrfach lesen, bis sie ihren Augen trauen konnte. “Sehr geehrte Frau Herre”, steht darin geschrieben, “aufgrund der Videoüberwachung in unserer Filiale konnten wir feststellen, dass es resultierend aus Ihrem Besuch unseres Geldautomatenbereichs zu einer fäkalen Verunreinigung kam. Wir bitten Sie daher, für die entstandenen Reinigungkosten aufzukommen.”

Absender des Schreibens ist die Stuttgarter Volksbank, dem Brief beigelegt wurde eine Handwerkerrechnung über 52,96 Euro für “eine Stunde Arbeitszeit Meister/Obermonteur”. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen.

Dazu auch das RA-Blog und das Lawblog sowie Golem. Der Sachverhalt darf wohl als Beispiel dafür dienen, wie weitgreifend eine umfassende Videoüberwachung ist – und wie selbst Alltagshandlungen plötzlich zu empfindlichen Einschnitten in das Privatleben führen können. Man darf auch nicht übersehen, dass scheinbar schon jetzt der Punkt erreicht ist, dass für Banalitäten die Ergebnisse solcher Überwachung ausgewertet werden – Hundekot hin oder her, hier ging es um einen verschmutzten Boden, Alltag für Geschäfte mit Besucherverkehr. Hinu kommt, dass über §828 BGB Kinder in diesem Alter ohnehin nicht für Schäden haften, was am Ende alles die Bank nicht abgehalten hat, derart mit den Daten ihrer eigenen Kunden umzugehen.

Die rechtliche Grundlage für die Videoüberwachung ist übrigens §6b BDSG, auch wenn es mitunter umstritten ist, ob es sich bei einem -nur via EC-Karte zu betretenden Vorraum- um einen öffentlichen Raum handelt: Im Simitis-Kommentar wird dies bejaht, der Gola/Schomerus sieht das scheinbar kritisch. Insofern ist dies auch nicht ganz eindeutig, wenn die herrschende Auffassung aber wohl auf den §6b BDSG abstellt. Dies alleine zeigt aber deutlich, wie wichtig gute Beratung in diesem Bereich ist, da selbst schinebar einfache Gesetzestexte noch unterschiedlich ausgelegt werden können.

Anmerkung: Man sollte sich auch die Frage stellen, inwieweit man es gutheissen will, dass hier der Bank vertrauliche Daten zur Verfügung gestellt werden um ein Konto zu führne, die dann eventuell “einfach durchgesehen” werden um anderen Zwecken zu dienen. Die Zweckentfremdung der vorhandenen Daten lässt aufhorchen und kritisch fragen, wozu die ggfs. noch genutzt werden würden. Angesichts des enormen Image-Schadens den die Bank hier riskiert (für gerade mal 50 Euro) und mit einem “kein Problem” quittiert wäre sie gut beraten, von Stellungnahmen bis zur Rückkehr der für den Datenschutz verantwortlichen Person aus dem Urlaub abzusehen.

Update: Wie Heise berichtet, wurde die Kundin identifiziert, indem man die Daten von ihrem Gebrauch des Geldautomatens ausgelesen und dann zugeordnet hat. Dazu ein erneutes Update: Laut einem Nachtrag bei Heise soll es sich nicht um Hundekot gehandelt haben sondern direkt von der kleinen Tochter stammen, weswegen die Bank sogar auf einer Sachbeschädigung besteht.

Update, 6.2.08: Nun berichtet Heise, dass die Bank die “gütliche Einigung” sucht. Gleichzeitig finde ich in einem Blog einen Kommentar der mich aufhorchen lässt, wenn er denn war sein sollte (was man ja kritisch sehen muss bei anonymen Kommentaren):

Ich war ja mal für kurze Zeit ein Volksbanker. Damals war flächendeckende Überwachung noch nicht so in aller Munde.

Jedenfalls hatte eines Nachts mal ein Kunde ein Paar alte Schuhe auf dem Geldautomaten der Hauptstelle in Meschede vergessen. Wir haben dann die Videobänder der Nacht eingesehen, um an den Timecode zu kommen. Mit dem Timecode und den Logdateien des Geldautomaten konnten wir die Schuhe einem Kunden zuordnen. Er hat sich gefreut, dass er seine Schuhe wiederbekam.

Update: Die Stellungnahme der Datenschützer liegt vor, hier zu lesen

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
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4 Kommentare zu diesem Beitrag:

Anonymous

Die Viedoüberwachung wird nicht nur in §6b BDSG geregelt, sondern auch in einer vielzahl anderer Schriften. Dabei ist erschreckend, wie viele Behörden sogar eine heimliche Überwachung in Wohnungen durchführen dürfen; hierzu gibt der Kommentar Bergmann/Möhrle/Herb in Randnummer 60f einen aktuellen Überblick (Stand Januar 2008).

Näheres zum Juristenkommentar siehe: www.datenschutz-kommentar.de

Die Diskussion, ob sich die Volksbank auf die entsprechende Ermächtigungsgrundlage z.B. des Polizeigesetzes oder BKA-Gesetzes gestützt hat, erschien mir an dieser Stelle etwas lächerlich.

Grundsätzlich ist der §6b BDSG der erste Anhaltspunkt, sicherlich könnte ein Landesgesetz Ergänzungen vornehmen, aber dank dem Vorrang des Bundesrechtes gäbe es keine weitergehenden Einschränkungen (ob für Betroffene oder Verarbeitende Stellen).

Daher ist der Hinweis, dass es noch mehr Normen zur Videoüberwachung gibt sachlich richtig (Darauf weise ich in meinem eigenen Flugblatt zum Thema ja selbst hin), aber beim Handeln privater im öffentlichen Raum eher nutzlos.

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