Datenschutz

Nachtrag: TMG ist Spezialgesetz gegenüber BDSG

30.11.2009

Ich hatte vor kurzem eine kleine Diskussion losgetreten, als ich erklärt hatte, das TMG wäre ein Spezialgesetz gegenüber dem BDSG, das zwar ausdrücklich die Rechte des Betroffenen im Rahmend es BDSG anerkennt, aber eben nicht die Privilegierungen, etwa den §28 BDSG. Es gab herben Widerspruch, aber auch ein wenig Anerkennung zu meiner Diskussionslinie. Der Artikel ist hier zu finden, wer das vertiefen möchte, sollte bitte meinen sehr langen Kommentar darunter noch lesen.

Als Nachtrag noch ein Argument, das meine These untermauern soll: Inzwischen gilt im TMG der neue §15a TMG, der wiedermals ausdrücklich auf eine Regelung des BDSG (§42a BDSG) verweist. Würde das BDSG so selbstverständlich neben dem TMG zur Anwendung kommen, wie viele glauben, wäre der §15a TMG schlicht überflüssig. Dabei nochmals der Hinweis, dass ich den §12 III TMG so lese, dass nur die den Betroffenen schützenden Vorschriften des BDSG zur Anwendung kommen, aber nicht die den Verarbeiter privilegierenden Vorschriften.

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