Datenschutz

Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“: mehr Schein als Sein

30.09.2024

Zusammenfassung

Die neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“ soll Nutzern ermöglichen, ihre Tracking-Einwilligungen zentral zu verwalten und die ständige Banner-Einblendung zu reduzieren. Allerdings bleibt die rechtliche Wirksamkeit pauschaler Einwilligungen nach der DSGVO fraglich, was die praktische Umsetzung erschwert. Für international ausgerichtete Webseiten sind zudem länderspezifische Anpassungen notwendig.

3 Minuten Lesezeit

Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung erlassen, um den Umgang mit Tracking-Einwilligungen klarer und nutzerfreundlicher zu gestalten. Die so genannte Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) basiert auf §26 Abs.2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Nun ist noch die Zustimmung des Bundestags erforderlich. Soweit dies erfolgt tritt sie am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft und bringt Neuerungen in der Verwaltung von Tracking-Einwilligungen mit sich.

Ziel der Verordnung

Das Hauptziel der Verordnung ist die Einführung eines anerkannten Dienstes zur zentralen Verwaltung von Einwilligungen. Damit sollen Nutzer in die Lage versetzt werden, ihre Einwilligungs-Präferenzen über eine Plattform zentral zu verwalten, statt bei jedem Webseitenbesuch erneut Entscheidungen treffen zu müssen. Dieser Dienst ermöglicht es den Endnutzern, ihre Einwilligungen für Cookies und ähnliche Technologien transparent und einfach zu steuern und ihre Einstellungen jederzeit anzupassen.

Für wen ist die Verordnung relevant?

Die Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung richtet sich in erster Linie an Anbieter von Einwilligungsmanagement-Plattformen.

Was ändert sich für die Nutzer?

Für Endnutzer soll die Verordnung eine Erleichterung bedeuten: Sie sollen (so die Theorie) einmal zentral festlegen, welche Cookies und Technologien sie zulassen wollen und diese Entscheidung dauerhaft speichern. Ein erneutes Überprüfen der Einstellungen ist frühestens nach einem Jahr erforderlich, sofern der Nutzer nicht früher eine Änderung wünscht. Die Reduzierung der ständigen Einblendung von Einwilligungsbannern soll für eine benutzerfreundlichere Online-Erfahrung sorgen.

Was ändert sich für Anbieter?

Anbieter von digitalen Diensten können die Einwilligungen ihrer Nutzer über anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung abfragen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, bei jedem Zugriff auf die Endgeräte der Nutzer individuelle Einwilligungsbanner einzublenden. Dennoch bleibt es den Anbietern freigestellt, weiterhin eigene Consent-Banner zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Nutzung des neuen Systems besteht nicht.

Sind allgemeine Zustimmungen möglich?

Ja, Nutzer können pauschal allen Cookies zustimmen oder diese pauschal ablehnen. Die zentrale Verwaltung erleichtert diesen Prozess erheblich.

Was ist mit der DSGVO?

Laut der Datenschutzkonferenz (DSK) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO unwirksam, wenn betroffene Personen nicht ausreichend über die jeweiligen Datenverarbeitungsvorgänge, die einbezogenen Dritten und die Möglichkeit, eine gesonderte Zustimmung zu erteilen, informiert sind. Es sei daher unerlässlich, den betroffenen Personen klare und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie fundierte Entscheidungen treffen und die Reichweite ihrer Einwilligung nachvollziehen können.

Es ist daher aus unserer Sicht nicht ersichtlich, dass das neue Einwilligungsverfahren die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gültige Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO schaffen kann.

Die in der Verordnung vorgeschlagene Lösung scheint daher für die Praxis nicht wirklich tauglich: für die Verarbeitungsvorgänge nach der DSGVO wird eine rein pauschal erteilte Einwilligung nicht ausreichend sein.

Virtuelle „Bundesgrenze“

Die neue Verordnung basiert auf der gesetzlichen Grundlage des § 26 Abs. 2 TDDDG und gilt somit ausschließlich für Deutschland. Doch was bedeutet das im Kontext des digitalen Zeitalters? Sobald Nutzer die virtuelle “Bundesgrenze” im Internet überschreiten, greifen die bisherigen Regelungen. Für international ausgerichtete Webseiten bedeutet dies, dass eine differenzierte Umstellung erforderlich wäre.

Fazit

Obwohl die neue Verordnung mit der Reduktion der Einwilligungs-Banner ein begrüßenswertes Ziel verfolgt, bleiben Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung bestehen. Insbesondere die Wirksamkeit pauschal erteilter Einwilligungen für Verarbeitungsvorgänge nach der DSGVO steht in Frage. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Regelung in der Praxis tatsächlich zu einer benutzerfreundlicheren und rechtlich sichereren Alternative zu den bisherigen Cookie-Bannern führen wird. Wir empfehlen Webseiten-Betreibern, nach Möglichkeit datenschutzfreundliche Messmethoden auf der eigenen Webseite einzusetzen, die keiner Einwilligung der Webseiten-Besucher bedürfen.

Frau Beate Kersten

Über die Autorin – Lena Berezhinsky, LL.M (München)

Frau Lena Berezhinsky ist zertifizierte Datenschutzbeauftragte (udis) mit juristischem Hintergrund und legt als Teil des datenschutzrechtlichen Beratungsteams einen besonderen Fokus auf eCommerce und digitale Medien.
Sie berät Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branche in deutscher, englischer, russischer und ukrainischer Sprache.

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Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska,
externer Datenschutzbeauftragter

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de
www.iitr.de

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