OLG Frankfurt: kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen (Datenschutz)
29.06.2010
Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 16.6.2010 (Az. 13 U 105/07) die Vor-Entscheidung des LG Darmstadt bestätigt, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung seiner IP-Adressen hat. Die zu dem Urteil ergangene Pressemitteilung zitiert aus dem Urteil wie folgt: “Bei den IP-Adressen handele es sich (..) um für die Berechnung des Entgelts erforderliche Daten”. Die Frage ist unter Juristen seit längerem umstritten. Zu den Hintergründen…
Zitierung aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main:
“Rechtliche Erwägungen des Oberlandesgerichts
Der für die Berufung zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit Sitz in Darmstadt wies die Berufung nunmehr zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.
So habe das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen.
Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen “sofort” nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die “Berechnung des Entgelts erforderliche Daten” im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dass die Telekom aktuell über bessere technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen können.
Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen.
Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger allenfalls die “unverzügliche” Löschung verlangen, worunter nicht die “sofortige” Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche “ohne schuldhaftes Zögern”. Dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige, habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vortragen können.
Bedeutung der Entscheidung
Der Entscheidung dürfte nur bis zur Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit Bedeutung zukommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelungen §§ 113 a, 113 b TKG, die eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorsah, am 2.3.2010 für verfassungswidrig erklärt. Sobald der Gesetzgeber die für verfassungswidrig erklärten Regelungen durch eine Neuregelung zur Speicherung ersetzt, dürfte auch die Telekom eine entsprechende Verpflichtung treffen und wäre ein Anspruch des Internetnutzers auf vorzeitige Löschung damit obsolet.”
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ist unter anderem auch für die Frage relevant, ob es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Würden diese sofort zu löschen sein stünde das Merkmal der “Personenbeziehbarkeit” durchaus in Frage.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-1891 7360
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