Der geheime BKA-Datenschutzbeauftragte II
Nachdem mir jetzt der aktuelle Gesetzestext zum BKA-Gesetz vorliegt, eine sehr kurze Darstellung, wie sich mir der Sachverhalt zur Zeit darstellt.
Die Pflicht zur Bestellung eines DSB erwächst für eine Bundesbehörde, also auch das BKA, aus §4f BDSG. Eine Einschränkung des §4f BDSG ist hinsichtlich des BKA nirgends zu finden, viel mehr fehlen bisher Ausführungen im BKA-Gesetz zum Thema Datenschutzbeauftragter ganz. Der geplante §20k im BKAG-E sieht ebenfalls keine Regelungen vor, vielmehr setzte er die Existenz eines DSB vom Wortlaut her voraus und verweist ansonsten auf den §4f BDSG.
Damit bleibt festzuhalten, dass es einen Datenschutzbeauftragten bei BKA geben muss - auch schon jetzt. Die nächste Frage ist, ob es einen Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten des BKA-DSB gibt, speziell die Nennung des Namens (1). Oder ob es ausreichend ist, dass man den Datenschutzbeauftragten kontaktieren kann (per Brief, Mail, Telefon), auch ohne dass man ihn als Person "kennt" oder persönlich trifft (2). Oder ob man gar keinen Anspruch auf einen Kontakt hat (3). Das gilt es im Folgenden zu untersuchen (nochmals: Nur kurz!) weiterlesen