Klage gegen VDS vor dem EUGH wackelt
Der Schlussantrag des Generalanwalts liegt dem EUGH nun vor, und leider lag ich auch diesmal ganz gut: Er empfiehlt die Klage abzuweisen. In der Presseerklärung ist dazu zu lesen:
Der Generalanwalt erinnert daran, dass ein auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassener Rechtsakt zum Ziel haben muss, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. [...] Die Vorratsspeicherung von Daten durch die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste habe für diese eine finanzielle Belastung zur Folge, die proportional zur Zahl der zu speichernden Daten und zur Dauer der Speicherung sei.
Daraus folge, dass sich ein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mangels Harmonisierung den mit der Vorratsspeicherung von Daten verbundenen Kosten stellen müsste, die je nachdem, in welchem Mitgliedstaat er seine Dienste anzubieten beabsichtige, verschieden wären. Solche Unterschiede könnten Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer Kommunikationsdienste darstellen und Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation schaffen.
Und auch wenn ich gegen die VDS bin, war das im Groben meine Argumentation in meiner letzten Klausur zu diesem Thema. Denn, bei aller Emotionalität und aller Polemik: Man muss bei der Sachfrage bleiben. Und in den vergangenen Monaten haben viele gezeigt, dass sie nicht begriffen haben, worum es in dieser Klage eigentlich geht - und warum sie auf verdammt dünnem Eis gebaut war.
Linktipps: Dazu auch Heise, wobei auch unser Bundesinnenminister was zu sagen hat. Sehr schön und ausführlich wird es bei Telemedicus dargestellt, wobei man diesen Satz dort:
Eine EG-Richtlinie, die nicht selbst rechtswidrig ist, steht in der Normenpyramide über dem deutschen Recht - auch über den deutschen Grundrechten. Das Bundesverfassungsgericht wird seine alte Rechtsprechung zur informationellen Selbstbestimmung dann nicht fortsetzen können.
nicht überbewerten sollte. Je nachdem bei wem man Europarecht gehört hat, nimmt man dazu etwas anders Stellung. Richtig ist es in jedem Fall, nicht von einem "Geltungsvorrang" sondern von einem "Anwendungsvorrang" zu sprechen (so z.B. Koenig/Haratsch Rn.117 mit ganz leichter Kritik) weiterlesen