03 Dez.
Zusammenfassung
Der BGH hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten gemäß Art. 82 DSGVO bereits einen immateriellen Schaden begründen kann, ohne dass "spürbare negative Folgen" nachgewiesen werden müssen. Gleichzeitig wurden Kriterien für die Bemessung des Schadenersatzes definiert, wobei einfache Fälle wie der Verlust von Namen und Telefonnummern mit mindestens 100 Euro bewertet werden.
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