Ran ans Grundgesetz – Sieben Thesen.
19.08.2008
Es ist soweit: Journalisten und Politiker entdecken den Datenschutz. Und ein altes Thema wird aufgewärmt: Der Datenschutz soll in das Grundgesetz.
Ich bin bekanntlich der Befürworter dieses Verlangens (und hatte dies mit einer inzwischen abgelehnten Petition angeregt), wenn auch etwas differenzierter. Es gibt bekanntlich auch gewichtige Stimmen (damit meine ich Stimmen die inhaltlich wertvoll sind, also schonmal nicht die von Politikern) die das ablehnen. Ein kurzer Kommentar dazu.
Heute ist es sogar auf Tagesschau.de in einem Kommentar zu lesen:
Freilich kein Aktionismus, und der wäre es, wenn man den Datenschutz ausdrücklich ins Grundgesetz schriebe […] Da stimme ich den Ministern Schäuble und Zypries zu: das Recht informationeller Selbstbestimmung und auf den Schutz höchstpersönlicher Daten vor unerwünschtem Zugriff Dritter lässt sich schon jetzt aus Verfassung und ständiger Rechtssprechung herleiten.
Erstens begeht die Kommentatorin einen schwerwiegenden Fehler der wieder einmal deutlich zeigt, dass Journalisten lieber nicht so viel schreiben wenn sie keine Ahnung haben: Sie spricht von “höchstpersönlichen Daten” die geschützt sind. Man kann nun aber im Sinne des BDSG ihre “höchstpersönlichen” Daten aber ganz besonders deuten: Es gibt eine Gewichtung im Rahmen des BDSG zwischen den “besonderen” und den “nicht-besonderen” personenbezogenen Daten, zu finden u.a. im §3 IX BDSG. Das ist übrigens kein Widerspruch zu der Aussage des BVerfG es gäbe kein schützenswertes Datum, denn die “nur-normalen” Daten sind ja geschützt, es gibt nur “noch besser” geschützte Daten.
Die Tatsache, dass die Kommentatorin (scheinbar!) nur diese besonderen Daten schützen will und dabei ausgerechnet auf die von Bürgerrechtlern nahezu täglich kritisierten Schäuble und Zypries verweist (mit dem Spruch “Da stimme ich den beiden zu”) dürfte von ihr selbst gar nicht gewollt sein.
Zweitens begeht sie einen Fehler, wenn Sie meint, die Aufnahme des Datenschutz ins Grundgesetz wäre “Aktionismus”. Freilich kann es dies sein und sofern die Forderung von Politikern kommt, ist die Annahme auch naheliegend. Doch ist dies nicht zwingend. Anderes zu behaupten heisst das Thema zu verklären. So kann erst ein ausdrücklich erwähntes Grundrecht auch mit ausdrücklichen Schranken oder besonderem Schutz versehen werden. Wie sähe es z.B. in diesem Zusammenhang mit der Verankerung der Datensparsamkeit als Verwaltungsprinzip aus, oder dem Einwilligungsprinzip? Wenn z.B. ich davon spreche, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich aufzunehmen, ist es offensichtlich, dass ich nicht den Satz “Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist Garantiert” in das Grundgesetz aufnehmen möchte. Wer die hier vorliegende Frage darauf reduziert hat entweder nicht verstanden worum es geht oder verklärt die Frage bewusst.
Drittens, und jetzt kommt der entscheidende Punkt, begeht man einen methodischen, zumindest gefährlichen Fehler, wenn man sich auf die Argumentation einlässt, das Grundrecht liesse sich ja schon jetzt nutzen, da es rechtlich anerkannt ist. Ein Narr wer dies bestreitet, doch auf dem Weg läuft man in eine Sackgasse: Der Art. 2 I GG, die allgemeine Verhaltensfreiheit, umfasst alle weiteren Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes.
Mit obiger Einstellung und der Tatsache, dass der Artikel 2 GG ohnehin alles umfasst, können wir morgen getrost alle Freiheitsgrundrechte aus dem Grundgesetz tilgen – was wohl keiner der Kritiker der Aufnahme wirklich möchte. Nun gibt es Tricks, um sich aus dieser argumentatorischen, ich sage sogar methodischen, Falle zu befreien, doch sind die mir bekannten allesamt bestenfalls Tricksereien. Wer also mit dem Argument “es existiert ja schon” gegen eine ausdrückliche Aufnahme ins GG ist, der sollte – ja der muss sogar – eine Aussage treffen, warum er dann nicht auch die ausdrückliche Garantie der Meinungsfreiheit streichen möchte.
Viertens gilt es etwas klar zu stellen. Weniger für Juristen, mehr für die Laien, Politiker und vor allem Journalisten: Es gibt weder einen zwingenden rechtswissenschaftlichen Grund der für, noch einen der gegen die Aufnahme spricht. Es gibt Meinungen, rechtspolitische Erwägungen, auf keinen Fall aber eine juristische Notwendigkeit, gleich wozu.
Fünftes werden bis heute Begrifflichkeiten durcheinander gewürfelt: Informationelle Selbstbestimmung ist nicht (nur) Datenschutz. Und Datenschutz ist nicht (nur) Datensicherheit. Sehr wohl gehören aber alle drei Zusammen. Das “wie” zu klären würde hier den Rahmen und meine knappe Zeit sprengen, jeder muss sich aber im Klaren sein, wovon er da spricht. Ein einfaches Beispiel, das ich nicht vertiefe, soll es an diesem Punkt verdeutlichen: Wenn jemand meine Daten von einem Dritten stiehlt, die ich diesem mehr oder minder vorher gegeben habe: Ist das dann Datenschutz? Oder vielmehr Datensicherheit, weil der andere die erhaltenen Daten hätte sichern müssen? Ist es eine Frage der informationellen Selbstbestimmung – immerhin hatte ich die Daten an den Dritten ja freiwillig heraus gegeben, aber eben nicht an den, der sie gestohlen hat.
Sechstens ist die Art unserer Rechtskultur zu begreifen: Das Grundgesetz ist nicht nur rechtliche Grundlage, es ist Gesellschaftsvertrag. Seine Aufgabe ist nicht nur rechtliche, sondern auch gesellschaftliche Ordnung sowie Orientierung der politischen Führung. Das ist der Grund, warum (heute modern und zu Recht heftig kritisiert) zunehmend “Staatsprinzipien” in das Grundgesetz aufgenommen werden. Dass der Umweltschutz im Art. 20a GG verankert wurde bringt rechtlich herzlich wenig, sehr wohl aber hat es für eine Fokussierung des Themas in der Gesellschaft gesorgt, was auch interessanterweise Teil der Bergündung war. Das Grundgesetz hebt dies an mehreren Stellen hervor, etwa mit der Schaffung eines Zitiergebotes, das eine schlicht mahnende Wirkung hat – in der jetzigen Diskussion sollte diese mahnende Aufgabe des Grundgesetzes ein Argument sein, stattdessen wird sie vergessen oder totgeschwiegen.
Siebtens muss ich nun noch den Juristen einen Fehler vorwerfen, wenn sie sagen, man solle das Grundgesetz nicht “zumüllen”, es nicht verstopfen, sondern nur notwendiges aufnehmen. Dieses Argument, so klar es ist und so unbestreitbar verführerisch (und typisch juristisch) verkennt, was Juristen der Moderne gerne verkennen: Die Tatsache des Einzelfalls.
Nur weil wir ein einzelnes neues Grundrecht ausdrücklich aufnehmen, ist das Grundgesetz noch lange nicht nicht verstopft – zumal wir gerade mal 19 Artikel am Anfang stehen haben. Verstopft wird es erst mit der Vielzahl von Ideen, wobei man aber auf keinen Fall eine evt. notwendige Aufnahme mit der Vielzahl nicht notwendiger Ideen ablehnen darf.
Es gilt im Einzelfall die Notwendigkeit festzustellen. Das Argument, man verstopft das Grundgesetz ist daher unsinnig: Entweder das konkrete Recht in seienr ausdrücklichen Formulierung ist überflüssig oder nicht. Die Gründe dafür liegen dann aber woanders und müssen dort auch gezeigt werden.
Nachtrag: Wie verbreitet dieser Fehler unter siebtens ist, zeigt auch Jurabilis unter Verweis auf Prantl, die sich Sorgen machen, weil man den Datenschutz ins Grundgesetz aufnimmt und sich das Grundgesetz dann wie eine “Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung” lesen würde. Wie ich unter These 7 ausgeführt habe, ist dies nur wegen der Aufnahme dieses einen Grundrechts nicht zu befürchten – und die Argumentation auch eben nicht darauf zu stützen.
Bei Prantl liest man deutlich, wie mit Kultur, Sport und Atomausstieg begründet wird, warum der Datenschutz nicht ins Grundgesetz gehört – freilich bleibt der Autor die inhaltliche Verknüpfung schuldig, die er auch nicht bringen kann. Der Kritiker wird mir nun vorwerfen, dass Prantl dies nur als Beispiele für alltägliche Fragen nimmt, die er ja insgesamt nicht aufnehmen will – dann aber kann ich auf These 3 verweisen: Ich telefoniere nahezu täglich, sogar mehrmals täglich. Ist deswegen das Fernmeldegeheimnis etwas alltägliches und wird als ausdrückliche Erwähnung gestrichen um fortan im Artikel 2 GG fortzuleben? Sollen, und das ist ja die Logik, gerade die Grundrechte die unseren Alltag berühren nicht ausdrücklich aufgenommen werden? Das vermeintliche Argument, dass ich in These 7 angreife ist am Ende immer nur ein Zirkelschluss.
Schade, dass selbst Prantl sich diesem argumentativen Fehler hingibt anstatt sauber darzustellen, warum diese ausdrücklich Erwähnung unnötig ist.
Hinweis: Momentan sind Kommentare auf dieser Seite nicht möglich. Das ist schade und tut mir ehrlich leid, hat aber einen Hintergrund. In ein paar Tagen ist hier alles wieder offen. Trackbacks sind aber weiterhin möglich und werden von mir auch freigeschaltet, wer also was zu sagen hat, soll es in seinem Blog schreiben und einen Trackback schicken, das wird die Diskussion auch automatisch etwas weiter tragen.